Gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr sicher
- Krankengeldanspruch erlischt nach 10 Wochen –
Durch Satzungsänderungen gehen die gesetzlichen Krankenkassen nunmehr auch gegen Ihre freiwillig Versicherten – mit Krankengeldanspruch – vor. Bisher haben noch nicht alle Krankenkassen von der Änderung
des Satzungsrechts gebrauch gemacht. Wenn die Satzung Ihrer Krankenkasse wie nachgehend lautet, sollten Sie das Versicherungsverhältnis auf eine Beitragsklasse ohne Krankengeld umstellen
und evtl. auch an einen Kassenwechsel denken.
(Satzungsauszug)
„Für freiwillig versicherte Selbständige sowie für freiwillig versicherte rentenversicherungsfreie oder nicht rentenversicherungspflichtige oder von der Rentenversicherungspflicht befreite
Arbeitnehmer, die nach Feststellung des Medizinischen Dienstes als erwerbsunfähig anzusehen sind, werden die Kassenleistungen durch Wegfall des Krankengeldes beschränkt. Dies gilt auch für bereits
bestehende Versicherungsverhältnisse. Bezieht der Versicherte zum Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Krankengeld, so endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zehnten Woche nach dieser
Feststellung.“
Ist hingegen in der Satzung Ihrer Krankenkasse folgender Zusatz enthalten: „dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorliegen und diese Rente
beantragt wurde,“ besteht kein Handlungsbedarf. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns § 12 der Satzung (Sonderregelungen über Krankengeld) Ihrer Krankenkasse zukommen lassen würden.
Der private Krankenversicherungsvertrag endet übrigens mit einer dreimonatigen Nachhaftung, also ebenfalls nach der obigen Feststellung. Damit ist fast ein Gleichstand erreicht worden.
Beitragseinstufung nichtversicherungspflichtiger Mitglieder – GKV
Frau St. versteht die Welt nicht mehr. Nun wurde sie über Jahre hinweg – wegen ihres geringen Renteneinkommens – in einer preisgünstigen Klasse versichert. Nunmehr – ohne Vorwarnung – verlangt die
Ersatzkasse plötzlich einen so hohen Beitrag, dass ihr von der Rente kaum etwas übrig bleibt. Die gesetzliche Krankenkasse handelt dabei zu Recht. Nur und dieses ist das Unverständliche, diese Regelung wenden nicht
alle Kassen an.
Nichtversicherungspflichtige Mitglieder der GKV werden nach den Bestimmungen des § 240 SGB V behandelt. Als solche sind nach den Bestimmungen des § 240 SGB V alle Einkunftsarten z.B. neben der
Rente, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Festsetzung des Beitrages heranzuziehen.
Im Paragraphen 240 wird ausgesagt, dass sich die Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Mitgliedes bestimmt. Diese wird auch durch das Familieneinkommen bestimmt. Diese Auffassung wurde durch mehrere BSG-Urteile bestätigt.
Bei der Ermittlung der für die Einstufung maßgebenden monatlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt ist deshalb der gegenüber einem Ehegatten bestehende Unterhaltsanspruch dann zu berücksichtigen, wenn
der Ehegatte keinem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied angehört (§ 22 Abs. 10 Satz 1 der Satzung). Berücksichtigt wird der Unterhaltsanspruch dadurch, dass die „GKV“ für die Einstufung
der Mitglieder die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrund legt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des
Mitgliedes übersteigen diesen Betrag.
Dass die Anrechnung des Ehegatteneinkommens verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden sei, hat das BSG mit Urteil vom 26.3.1996 – 12 RK 5/95 (USK 9607) ebenfalls bestätigt.
Darüber hinaus hat das BSG mit einem weiteren Urteil vom 26.3.1996 – 12 RK 8/94 klargestellt, dass dies selbst dann zulässig ist, wenn das Mitglied über eigene Einkünfte verfügt. Außerdem sei es zulässig,
bei fehlendem Nachweis der Gesamtbezüge das Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten zu schätzen bzw. den Versicherten in die höchste Beitragsklasse einzustufen.
Rentenantrag bis Jahresende stellen
Termine und Fristen, die beachtet werden müssen
Erwerbsminderungsrente:
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gilt ab Januar 2001 ein neues, ungünstigeres Recht für gesetzlich Rentenversicherte, die eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen wollen (wir
berichteten bereits darüber). Berufsunfähigkeitsrenten gibt es dann gar nicht mehr, Erwerbsunfähigkeitsrenten nur noch dann in voll Höhe, wenn aus Gesundheitsgründen täglich weniger als drei Stunden gearbeitet
werden kann. Bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Stunden täglich steht die halbe Rente zu. Wer also plant, bald den Rentenantrag zu stellen, der sollte es bis Jahresende tun. Renten, die 2000 beginnen, werden vom
neuen Recht nicht erfasst.
Weitere Tipps !!!
Betriebsrente: Beziehen Sie eine Betriebsrente und haben Sie die letzte Erhöhung vor 1998 erhalten? Dann sollten Sie Ihren früheren Arbeitgeber auffordern, noch 2000 die Anpassung, die alle 3 Jahre
fällig ist, vornehmen zu lassen. Oder er muss Ihnen mitteilen, warum die Anpassung ausgefallen ist. Tut er weder das eine noch das andere, dann können Sie ihn verklagen – haben aber nur bis Ende Dezember 2000
Zeit dafür. Werden Sie erst im Jahr 2001 aktiv, so ist eine etwaige Erhöhung aus dem Jahr 1998 verloren, weil nur für zwei Jahre rückwirkend angepasst werden muss.
Freiwillige Beiträge: Müssen bis zum 31.12. 2000 gezahlt sein. Die Verlängerungsfrist gilt bis zum 31.3.2001. Da der Beitragsatz ab 1.1.2001 gesenkt werden soll, wird somit z.B. auch der
Mindestbeitrag billiger. Anders als in den vergangenen Jahren, sollte man somit nicht zu pünktlich sein.
Zahnersatz: Sind Sie gesetzlich krankenversichert und waren Sie seit 1996 wenigstens einmal jährlich beim Zahnarzt, in diesem Jahr aber noch nicht? Dann sollten Sie bis Ende Dezember Ihre Zähne
untersuchen lassen. Sonst bekommen Sie, wenn Sie 2001 Zahnersatz benötigen, von Ihrer Krankenkasse nur 50 Prozent Zuschuss. Bei lückenlosem Zahnarztbesuch 1996 bis 2000 steigt der Zuschuss auf 60 Prozent. Wenn Sie
einen jährlichen Zahnarztbesuch seit 1991 nachweisen können, ist 2001 ein Zuschuss von 65 Prozent fällig. Also, nicht wie hin zum Zahnarzt.
Resturlaub:
Haben Sie noch Urlaub für 2000 zu bekommen? Nehmen Sie ihn bis zum 31. Dezember 2000 oder vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass der Urlaubsrest auf 2001 übertragen wird. Verpflichtet dazu ist Ihr Chef, wenn Sie den Urlaub nicht voll genommen haben, weil im Betrieb zuviel zu tun war, weil Sie krank geworden sind oder ein anderer wichtiger Grund vorlag, den Urlaub zu verschieben. Übertragener Urlaub muss bis spätestens zum 31. März 2001 genommen sein, sonst verfällt er.
Ende Tipp !!!
Neues Hinterbliebenenrecht in Vorbereitung
Im Rahmen des zweiten Teils der Rentenstrukturreform plant die Bundesregierung auch eine Reform des Hinterbliebenenrechts. Sie orientiert sich an der zunehmenden Bereitschaft der Frauen, erwerbstätig zu
sein. Daher soll erstmals die Kindererziehung bei der Höhe der Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden, und zwar ausschließlich für neu geschlossene Ehen sowie für bestehende Ehen, in denen beide Partner jünger
als 40 Jahre alt sind. Das neue Recht sieht dabei vor:
Das Versorgungsniveau wird künftig auf 55 Prozent der Rente des Verstorbenen festgelegt. Ergänzend erhalten Kindererziehende für jedes Kind erstmals einen Zuschlag, der einem Jahr Kindererziehungszeit
entspricht (derzeit West = 48,58 DM monatlich und Ost = 42,26 DM im Monat).
Der Freibetrag bei der Anrechnung des eigenen Einkommens des Hinterbliebenen wird auf der heutigen Höhe von 1.283 Mark festgeschrieben.
Angerechnet werden künftig sämtliche Einkommensarten einschließlich Vermögenseinkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus staatlich geförderter Altersvorsorge.
Für die jetzigen Witwen und Witwer bleibt das bisherige Recht bestehen.
Verbesserungen bei der Altersteilzeit
Zum 1.7.200 wurden die gesetzlichen Regelungen für die Altersteilzeit attraktiver. Dazu wurde das Altersteilzeitgesetz in mehreren Punkten erweitert:
Die Geltungsdauer des Altersteilzeitgesetzes wird bis 31.12.2009 (bisher 1.7.2004) ausgedehnt. Damit soll mehr Planungssicherheit für die Tarif- und Betriebspartner geschafft werden.
Die Förderhöchstdauer wurde um ein Jahr auf sechs Jahre erhöht. Auf Arbeitnehmerseite ist dies für diejenigen Beschäftigten interessant, die die Altersteilzeit für einen längeren Zeitraum
nutzen wollen.
Für Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 1.7.2000 abgeschlossen wurden, wird eine leichter handhabbare Regelung für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
eingeführt. Die neue Regelung verlangt nur noch, dass die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit nicht höher sein darf als der Durchschnitt der letzten 24 Monate.
Aus der Rechtsprechung
Krankenversicherung: Im Einzelfall auch nicht
Zugelassenes bezahlen
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen in Fällen, in denen Versicherten mit einer seltenen Krankheit durch herkömmliche Medikamente geholfen werden konnte, auch die Therapie für eine Arznei
finanzieren, die noch nicht zugelassen ist, die aber schon eine „positive Wirkung“ gezeigt hat (SG-Aachen 13 KR 35/98)
Witwenrente: Unklare Formulierungen verantwortet nicht der Rentner
Schließt eine Rentnerin aus einer unklaren Formulierung in ihrem Rentenbescheid („....erübrigt sich die Meldung von Einkommensänderungen“), dass sie eine Nebentätigkeit dem Rententräger nicht melden muss,
so darf er zuviel gezahlte Beträge nicht zurückfordern., weil er bei seiner Formulierung „die gleich Sorgfalt“ hätte aufwenden sollen, wie er sie von der Rentnerin „für das Verständnis dieser Formulierung fordert“.
(LSG Rheinland-Pfalz, L 2 I 256/96)
Krankenversicherung: „Abschieben“ ans Arbeitsamt ist nicht erlaubt
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht berechtigt, ihre längere Zeit arbeitsunfähig kranken Mitglieder ans Arbeitsamt zu verweisen, wenn sie der Meinung sind, dass noch ein „Restvermögen an
Arbeitsfähigkeit“ vorhanden ist. Diese „Krankengeldsperrmaßnahme“ verstößt eindeutig gegen das Gesetz. (SG Gelsenkirchen, S 17 KR 109/00)
Rentenversicherung: Antrag auf Neuberechnung darf kein Minus bringen
Beantrag ein Rentenbezieher eine Neuberechnung seiner Rente, darf sich dieses nicht negativ auf seine bisherige Rentenhöhe auswirken. (LSG Thüringen, L 2 RA/440/99)
Beiträge von unserem Partner „Versicherungsberater König“
Pensionszusagen
Durch die Veränderung des Körperschaftssteuersatzes ist es in vielen Fällen sinnvoll, wichtige Veränderungen in bestehenden Pensionszusagen noch in das Jahr 2000 zu platzieren.
Das betrifft besonders notwendige Dynamisierungen von erteilten Zusagen, die in der Vergangenheit unterblieben sind, obwohl Anpassungsbedürfnisse bestanden haben, etwa bei nicht kongruent erteilten
Altersrentenzusagen oder Berufsunfähigkeitsversorgungen. In diesem Zusammenhang sollte auf eine zeitgemäße Änderung der Rückdeckung Wert gelegt werden, wie z.B. die Verwendung von Aktien bzw. Immobilien-Fonds.
Versicherer bieten in diesem Zusammenhang oft als „Geniallösung“ fondgebundene Lebensversicherung an. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass diese gerade nicht wie eine reine Aktienhinterlegung nach dem
Niederswertprinzip, sondern nur wie echte Kapitallebensversicherungen bilanziert werden. Bedenken Sie bitte bei der Erörterung der Dynamisierung einer Pensionszusage, dass der Steuerspareffekt durch die aufholende
Wirkung seit Eintritt des Versorgungsberechtigten in die Firma wirkt.
Allgemein ist eine intensivere Prüfung von bestehenden Pensionszusagen durch die Prüfer festzustellen. Dem sollte durch eine selbst durchgeführte Überprüfung zuvor gekommen werden. Diese sollten von
testierfähigen Instituten durchgeführt werden, wobei dann auch auf die jeweilige Rückdeckungssituation eingegangen werden muss.
Darstellung der BUZ-Versicherungsmöglichkeiten:
- Mit lebenslanger BUZ
- Expatriates Deckung
- Software-Versicherungsmöglichkeit
- Hinweis auf Besprechungsregelung in Olsberg
- 5+7 Anlage
Software – Versicherungen
Nahezu alle Versicherungsunternehmen stellen sich auch als kompetente Partner für Betriebe dar, die selbst Hard- und Software herstellen, Internetauftritte mit und ohne e-commerce führen, oder gar
diesbezügliche Unternehmensberatung betreiben.
Eine genaue Marktuntersuchung führt jedoch zu der Erlaubnis, dass eigentlich nur drei Anbieter einen adäquaten Schutz für solche Unternehmen bieten und besonders auch die häufigsten Ursachen für eine
Betriebsunterbrechung durch Störungen, Unbrauchbarmachung oder Verlust der Daten bieten.
Die sind die Gothaer Versicherungsbank VaG, die Tela Versicherungs AG und die Württembergische und Badische Versicherungs AG.
Alle Gesellschaften fordern von den versicherten Unternehmen Obliegenheiten, die als betriebliche Schadensverhütungs-Maßnahmen ohnehin selbstverständlich sein sollte.
-regelmäßige Datensicherung
-Aufbewahrung der letzten beiden Sicherungen an verschiedenen Orten
-Schriftliche Verpflichtung der Mitarbeiter, die Datenverarbeitung ausschließlich betrieblich zu nutzen
Die Mitversicherung des eigenen Betriebsschadens durch DVA-Mißbrauch sollte zunehmend Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Versicherung für „Weltenbürger“ – Expatriates
Die dauernde Entsendung von Mitarbeitern über en gesamten Erdball erfordert einen internationalen Krankenversicherungsplan eines Unternehmens für den Mitarbeiter, weil letztlich der entsendende Betrieb die
Verantwortung für die Krankheitskosten trägt.
Bei den Weltenbürgern, den sog. Expatriate, reicht der herkömmliche Krankenversicherungsschutz nicht aus. Die Zusatzversicherung und auch Vollversicherung der Privaten Krankenversicherung geraten bei der
sich ständig im Ausland aufhaltenden Menschen an ihre Grenzen.
Eine Lösung des Problems bietet ASN, Adrisory Servieces Network AG, Seestr. 353, CH-8038 Zürich, einen Dienstleiser für internatione Mitarbeiter.
Die Leistungen umfassen nicht nur den KV-Schutz, sondern auch aktuelle Informationen über die jeweiligen Sozialversicherungssysteme, Kosten- Nutzen-Vergleiche und umfassende Beratung bei der Definition und
Umsetzung von internationalen Pensionskassen.
Dabei werden technische wie auch rechtliche und steuerliche Fragen optimal beantwortet.
Dread Disease-Versicherung
Der Versicherungsschutz gegen die finanziellen Folgen einer schweren Krankheit, wie Herzinfarkt, Krebs, Schlaganfall, MS etc.
Die Diagnose einer sehr schweren Erkrankung reicht nicht immer aus, auch die evtl. bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch zu nehmen bzw. zu erhalten.
Schon gar nicht erlaubt sie der versicherten Person einen vertraglich störungsfreien Zugriff auf die versicherte Todesfallsumme.
Die sogenannte Dread-Disease-Police schafft eine Abhilfe. Im Markt treten inzwischen akzeptable Bedingungswerke auf.
Laut Franke & Bomberg zeichnen sich besonders Sali Scandia, die Continentale Versicherungs AG, Gerling und besonders die Schweizer Rentenanstalt, die diese Versicherungsmerkmale an eine
Risikolebensversicherung koppelt, aus.
Einige Anbieter lassen auch dauerhafte Pflegebedürftigkeit oder dauerhafte Erwerbsunfähigkeit als Versicherungsfall zu.
Bei Nachfragen zu den letzten Beiträgen, wenden Sie sich bitte an:
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