Manfred Hellwig

Rentenberater

                                                                                                                                  Rechtsbeistand

Hellwig &. Hellwig – Postfach 1205 – 57260 Hilchenbach                                                                                              für Sozialversicherungsrecht

     

     

     

     

     

     

     

     

     

 

 Gudrun Hellwig

Rentenberaterin

Juristin                                                                          

57260 - Postfach 1205

57271 - An der Sang 48

Hilchenbach

((02733) 89450

Fax 894512

 Handy 0171/6456531

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15.12.2006 den

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Info – aktuell – Info – aktuell – Info – aktuell               02/2006

 

 
Kein Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente vor 60. Lebensjahr

 

Es ist gesetz- und grundrechtswidrig, den Geldwert des Rechts auf Erwerbsminderungsrente wegen „vorzeitigen“ Rentenbezugs niedriger festzusetzen, soweit es um Renten wegen Erwerbsminderung geht, die vor dem 60. Lebensjahr beginnen. Es stellt einen Eingriff in das Grundrecht dar, die Rente um einen Abschlag zu kürzen, das heißt einen Teil der Vorleistung für die Rentenversicherung (gemessen an der Summe der Entgeltpunkte) nicht anzurechnen, obwohl das Gesetz dies nicht eindeutig vorsieht.

 

Für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 60. Lebensjahr gilt die Regelung über den Rentenabschlag gem. § 77 SGB VI. Soweit der Leitsatz des BSG 4. Senat – B 4 RA 22/05 R.

 

Die Rentenversicherungsträger bleiben bei ihrer Auffassung, wonach die gesetzliche Regelung eindeutig anordnet, dass auch solche Erwerbsminderungsrenten um einen Abschlag zu kürzen sind, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden.

 

Jeder Erwerbsminderungsrentner, dessen Rentenanspruch nach dem 01.01.2001 entstand und der zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann gem. § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag unter Bezug auf die Entscheidung des BSG stellen oder uns die Angelegenheit übertragen.

 

 

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Basis-Rente (Rürup-Rente)

Die Basisrente ist eine zusätzliche Möglichkeit, finanzielle Auskommen im Alter zu bilden. Sie ist, wie auch die gesetzliche Rentenversicherung, eine private Leibrentenversicherung, die eine monatliche, lebenslange Rentenzahlung vorsieht. Bereits vor Rentenbeginn ist sie unverpfändbar und wird auch beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder im Insolvenzfall nicht angerechnet.

 

Die Basisrente besteht aus einem Rentenversicherungsvertrag, in den der Sparer Beiträge als Monatsbetrag oder Einmalzahlung einzahlt. Selbst Sonderzahlungen sind jederzeit möglich. Die Höhe der Beiträge kann bis zu 20.000 EUR (bei Ehegatten 40.000 EUR) pro Jahr aus unversteuertem Einkommen betragen (abzüglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und sonstiger Vorsorgeaufwendungen).

 

Die Einzahlung spart unmittelbar Lohnsteuer – im Jahr 2006 sind es 62% - jedes Jahr weiter ansteigend bis auf 100% im Jahr 2025.

 

Besonders interessant sicherlich für Selbstänige und Besserverdiener, da durch Sonderzahlungen (Einmalzahlung zum Jahresende) steuerliche Vorteile positiv genutzt werden.

 

Bei 30% Steuersatz muss der Anleger nur rund zwei Drittel aufwenden. Die Steuerbegünstigung des Beitrages steigt dabei schneller als die Steuerpflicht der Rente.

 

Auch Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenzusätze können mit eingschlossen werden und sind damit auch zusätzlich steuerlich absetztbar.

 

Voraussetzung hier ist allerdings, dass diese Zusätze zur Basisrente nur maximal 49% des Gesamtbeitrages ausmachen. Nur dann kann der volle Beitrag steuerlich in Rechnung gestellt werden.

 

Also nichts wie ran an die Basisrente – noch in diesem Jahr abschließen bzw. überweisen – dieses ist unsere Empfehlung.

 

Vergleich „Riester Rente“

Das Ehepaar Lehmann hat zwei Kinder. Herr Lehmann ist Angestellter und hatte im Jahre 2005 ein Einkommen von 50.000 EUR. Frau Lehmann ist nicht berufstätig.

 

Eigene Einzahlung 2006 von Herrn Lehmann

Staatliche Zulagen Familie Lehmann für 2006

 

 

3% des Bruttoeinkommens 2005  = 1.500 EUR

Grundzulage Herr Lehmann   =      114,- EUR

 

Grundzulage Frau Lehmann   =      114,- EUR

 

Kinerzulage für zwei Kinder    =      276,- EUR

Abzüglich Zulagen                        =   -504,- EUR

Summe Zulagen                      =      504,- EUR

Eigene Zahlung                           =   996,- EUR

 

51% sind somit vom Staat – alternative?

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Selbständige Lehrer und Erzieher

Der/die Eine bietet Unterricht z.B. bei der VHS zum klöppeln, fotografieren, malen etc. an. Der/die Andere schließt einen Honorarvertrag z.B. bei der Uni ab und unterrichtet in diesem Bezug. Der nächste macht sich (angeblich) selbständig in der Computer-Branche und lehrt, wie man mit diesen Dingern umgeht. Es gibt tausende von Beispielen. Aber jeder meint – dieses wäre entweder Hobby – oder man sei auf jeden Fall Selbstständig. Also Rentenversicherungsbeiträge muß ich nicht zahlen – weit gefehlt !!!

 

Eine 1972 geborene Frau ist gelernte Krankenpflegehelferin. Seit dem 1.11.1998 ist sie nebenberuflich selbständig als Aerobic-Trainerin in verschiedenen Studios tätig. Gegenüber dem RVT gab sie an, diese Tätigkeit  regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchenlich auszuüben, jedoch ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen insgesamt zu erzielen.

Sie sei nicht nur für einen Arbeitgeber tätig und beschäftige selbst keinen Arbeitnehmer. Weiter meinte sie, nicht lehrend, sondern lediglich anleitend tätig zu sein. Sie biete den Kursteilnehmern nur die Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen und fit zu halten, qualifiziere diese jedoch nicht dazu, selbst entsprechende Stunden abzuhalten.

 

Auf Grund dieser laienhaften Angaben stellte der RVT die Versicherungspflicht der Frau zur gesetzlichen Rentenversicherung fest.

Mit der ausgeübten Tätigkeit gehöre sie zu den selbständigen Lehrern und Erziehern, die nach § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI versicherungspflichtig seien, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige.

 

Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Die Aufgabe des Aerobic-Trainers bestehe u.a. darin, eine bestimmte Reihenfolge von Bewegungsabläufen vorzubereiten, passende Musik auszuwählen, die Bewegungsabläufe und Schrittfolgen den Teilnehmern vorzuführen und diesen Anweisungen zu geben.

Den Teilnehmern würden mithin unterschiedliche Bewegungsabläufe vermittelt. Sie würden damit befähigt, nicht nur einer sinnvollen Freizeitgestaltung, sondern auch einer gezielten sportlichen Betätigung nachzugehen. Ob das Training in einer Tanzschule oder einem Fitness-Studio stattfinde, sei unerheblich.

Die Erobic-Trainerin klagte und gewann zunächst den Prozess. Der RVT ging in die Berufung. Das Landessozialgericht stellte im Urteil vom 05.05.06 fest, dass die Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht unterliegt.

Das Bundessolzialgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 22.06.05 (B 12 RA 6/04) unter ausführlicher Darlegung der historischen Hintergründe klargestellt, welche Anforderungen zu stellen sind, damit ein Selbständiger als Lehrer oder Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

 

Unter diese gesetzliche Regelung fallen viele Ihrer Mandanten – im Rahmen der Verjährung werden Beiträge 4 Jahre rückwirkend gefordert. Oftmals in einer Existenz bedrohenden Höhe. Schicken Sie auch diesen Personenkreis zur Beratung, bevor er mit dem RVT Kontakt aufnimmt.

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Dozenten an Volkshochschulen sind  Selbständig - aber rentenversicherungspflichtig!

Dozenten an Volkshochschulen (VHS) sind nicht als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu betrachten. Dies gilt in solchen Fällen, in welchen die Weisungsgebundenheit der Dozenten gegenüber der jeweiligen VHS deutlich schwächer ausgeprägt ist, als dies für ein Beschäftigungsverhältnis typisch wäre. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 30.11.2005 festgestellt.

 

Eine VHS-Dozentin begehrte Sozialversicherungspflicht

Eine Dozentin einer Volkshochschule ging ebenso wie die Krankenkasse von einer freiberuflichen Tätigkeit aus. Die Dozentin erhob daraufhin Klage, denn alles spreche dafür, dass sie als Scheinselbständige zu betrachten sei. Daraufhin hatte das Sozialgericht Braunschweig die Klage mit Urteil vom 02.12.2003 abgewiesen.

 

Urteil des Landessozialgerichts: VHS-Dozenten sind freiberuflich Tätige

Die von der Dozentin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig eingelegte Berufung ist vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 30.11.2005, L4 KR 7/04, als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Begründung des Gerichts: Ob jemand abhängig oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale im konkreten Fall überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Die Tatsache, dass eine Dozentin der betreffenden VHS nicht verpflichtet werden kann, in anderen Volkshochschulkursen vertretungsweise einzuspringen, unterscheidet ihre Tätigkeit wesentlich von der Tätigkeit abhängig beschäftigter Lehrer an allgemein bildenden Schulen. Dort können Lehrer schließlich jederzeit zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Auch die Tatsache, dass VHS-Dozenten bei auftretenden Vakanzen selbständig für die Vertretung zu sorgen haben, spricht deutlich gegen eine stark ausgeprägte Weisungsgebundenheit. Somit besteht diese Weisungsgebundenheit nicht in dem Ausmaß, wie es im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses üblich ist.

 

Gesetzgeber griff ein: GmbH-Gesellhafter nicht rentenversicherungspflichtig

Der Gesetzgeber hat seine Ankündigung wahr gemacht und kurzfristig die stark kritisierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 04 R) zur Rentenversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer mit Rückwirkung korrigiert.

An unerwarteter Stelle – nämlich durch Art. 11 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 – ist die maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI so geändert worden, dass die bisherige langjährige Praxis der Rentenversicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht der Geschäftsführer einer GmbH nun abgesichert und die Grundsätze aus dem Urteil des Bundessolzialgerichts überholt sind.

 

Jetzt gilt: Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des Gesellschafters einer juristischen Person (GmbH) und/oder Kapitalgesellschaft (KG, GmbH & Co KG) kommt es

 

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Noch Gesellschafter-Geschäftsführer:

auf die Verhältnisse der Gesellschaft an. Für den Geschäftsführer-Gesellschafter einer „Regel-GmbH“ mit versicherungspflichtig Beschäftigten und mehreren Kunden ist damit eine Rentenversicherungspflicht nicht gegeben. Anderes gilt aber weiterhin für Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH, wenn diese keine Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen für einen Kunden tätig ist – hier ist der Geschäftsführer versicherungspflichtig.

 

Die Änderung trat am Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zusätzlich stellt die neue Übergangsregelung des § 229 Abs. 3 SGB VI sicher, dass die gesetzliche Klarstellung in die Vergangenheit zurückwirkt. Damit hat der Gesetzgeber die durch das BSG-Urteil ausgelöste Diskussion gründlich beendet.

 

BSG-Entscheidung zur Überbürdung der zweiten Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags auf Rentner

Das BSG hat entschieden, dass die Überbürdung der zweiten Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags vom Rentenversicherungsträger auf die Rentner nicht verfassungswidrig ist.

Bis zum 31.03.2004 beteiligten sich die Rentenversicherungsträger an dem Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente zur Hälfte, die andere Hälfte trug der Rentner. Mit Wirkung vom 01.04.2004 hat der Gesetzgeber dies geändert. Seitdem haben die Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung von 1,7% der Rente allein zu tragen, Der Rentenversicherungsträger ist entsprechend entlastet. Diese Regelung ist in den am 29.11.2006 verhandelten Revionsverfahren als verfassungswidrig beanstandet worden.

 

Der Senat hat die Revisionen in allen vier Verfahren zurückgewiesen.

 

Er hat offen gelassen, ob der durch die bisherige Regelung eingeräumte Vorteil eigentumsgeschützt war, denn jedenfalls wäre das Eigentumsrecht durch Neuregelung nicht verletzt. Schutzgut i.S.d. Art. 14 GG sei die Versicherungsleistung insgesamt, d.h. sowohl die Rentenleistung als auch die Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an der Beitragsleistung zu anderen Versicherungssystemen, wie hier zur Pflegeversicherung. Da diese Versicherungsleistung nicht insgesamt beseitigt, sondern lediglich modifiziert worden ist, sei die Änderung der Rechtslage nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden dürfen. Daran gemessen liegt nach Ansicht des BSG eine Verletzung des Art, 14 GG nicht vor.

 

Kein Eigentumsschutz von Renten nach dem Fremdrentengesetz

Die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.

Die durch § 22 Abs. 4 des FRG erfolgte Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte um 40% ist auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf rentenrechlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der BRD beruht.

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Zum Jahresschluß etwas zum Schmunzeln

 

Brief eines Gastarbeiters:

 

An Suleika!

 

Suleika, meine liebe Frau!

 

Ich nix mehr arbeiten am Bau, auch viel Kollega schon entlassen. Polier sagt: „Nix mehr Geld in Kassen!“ Doch Du nix denken, dies sein schlimm, - ich trotzdem froh und munter bin, denn Allah hat mich nicht verdammt, - war gestern schon beim Arbeitsamt! Weil ich noch ein Jahr Aufenthalt, komm ich nach Hause nicht so bald. Muß meiden noch Moschee und Tempel! – Zeig Arbeitsamt Papier, - macht Stempel! Das, - ganze Arbeit! . Nix mehr bücken und kann doch immer Geld Dir schicken. –

 

Hier scheint mir alles wie verhext, brauch nur noch schlafen, - Konto wächst!

Und ganz bestimmt bis nächsten Winter zahlt Arbeitsamt noch Geld für Kinder. Bin schon drei Jahre fort! – Vielleicht hast Du noch Kinder dort wo ich nix weiß? –  Is ganz egal, Du musst nur melden mir die Zahl und schleunigst schicken mir nach hier von Amt beglaubigtes Papier. Du sollst mal sehn, wie dann geht munter Einkommen rauf – und Steuer runter! –

 

Heut Zahnarzt sagen, ganz gewiß bis Montag hab ich neu Gebiß. Vielleicht, - wenn es Allahs Wille – bis andern Mittwoch neue Brille! Das alles macht mir soviel Spaß – weil alles zahlt die Krankenkass! – Wenn Ostern Oma kommt, - will sehn, dass sie auch kriegt so schöne Zähn. Damit nix warten muß bei Essen bis Opa fertig hat gegessen, weil es doch immer besser i´s, - hat jeder eigenes Gebiß! –

 

Wir hier kleine Kolonie und spielen Karten oft bis früh. O Deutschland, - schönstes Land der Welt, - Nix Arbeit, - und viel Stempelgeld!

 

Ich wohn in Altbau, - noch ganz nett, mit Wasser, Strom und Plums-Klosett. Ist Zimmerchen auch ziemlich klein, fühl ich mich wohl, - als wie daheim. Und Hausbesitzer lässt mich walten, kann mir sogar Kaninchen halten. War erst heute morgen noch eins krank, hab rausgemacht aus Kleiderschrank, - hab ganzen Tag es noch bewacht und dann am Abend notgeschlacht! Hab gleich verkauft es weiter, - an Freund! – Auch Gastarbeiter.

 

Suleika, - meine liebe Frau hast du auch unser Zelt geflickt? – Von Geld was ich Dir hab geschickt? Halt Einsamkeit noch ein Jahr aus, dann bring ich Geld und baue Haus! Vermiete Zelt dann mit viel List an deutsch Famile, - die Tourist!

Sein ganz verrückt auf weite Welt, - will wohnen in Nomadenzelt, - will wandern viel in Wüstensand, - weiß nicht, wie schön ist eigenes Land! Und nun mache ich Schluß, muß senden Dir ganz viele Gruß. Bleib schön gesund, - grüß alle Lieben, sag ihnen; Ali hat geschrieben! Aus Deutschland bestes Land der Welt – wo man für Faulheit kriegt noch Geld! Denn, - wenn Vertrag hier ist am Ende  - komm ich in Heimat, noch mit Rente! Vorbei ist Not und Elend alles. O Deutschland, - Deutschland, - über alles!

 

 

Wir wünschen Ihnen damit

ein frohes Weihnachtsfest

und einen guten Rutsch

ins neue Jahr 2007

Hellwig & Hellwig

Kanzlei für Rentenberatung