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Rentenberater Hellwig

Infobrief 02/2004

– Info – aktuell – Info – aktuell           02/2004

 

Beitragszuschlag für Kinderlose ab 01.01.2005 !!!

Rentenbezieher sind nicht ausgenommen !!!

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber mit Urteil vom 03. April 2001 aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2004 eine Regelung zu treffen, die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Der Gesetzgeber ist diesem Auftrag mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) nachgekommen.

 

Ab 01. Januar 2005 müssen Kinderlose einen um 0,25 Beitragssatzpunkte höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen (Beitragszuschlag für Kinderlose). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze von (2005 =) 3.525 EUR werden damit vom Arbeitnehmer monatlich 1,1 % des Bruttoeinkommens als Beitrag fällig. Der Beitragszuschlag ist vom Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung allein zu tragen. Der Arbeitgeberanteil beträgt weiterhin 0,85%. Der Zuschlag ist grundsätzlich im Rahmen des üblichen Beitragszahlungsverfahrens von der Stelle zu entrichten, die auch den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlt.

 

Nachweisverfahren

Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft gegenüber der beitragsführenden Stelle (z.B. dem Arbeitgeber) bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen wird oder bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Eine konkrete Form des Nachweises ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. Lohn- oder Gehaltsunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar ergibt. Im Übrigen werden als Nachweise der Elterneigenschaft alle Urkunden berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen.

 

Die Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft sind vom Arbeitgeber zusammen mit den übrigen die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge relevanten Unterlagen aufzubewahren. Ein Vermerk „als Nachweis hat vorgelegen ...“ ist nicht ausreichend.

 

Noch - Beitragszuschlag für Kinderlose:

Bei Vorlage eines geeigneten Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes entfällt die Zuschlagspflicht rückwirkend ab dem Beginn des Geburtsmonats, ansonsten ab dem Folgemonat nach Vorlage des Nachweises. Im Rahmen einer Übergangsregelung wirkt für Geburten vor dem 01. Januar 2005 die Vorlage eines Nachweises, der bis zum 30. Juni 2005 vorgelegt wird, rückwirkend ab 01. Januar 2005.

 

Erhebung des Zuschlags

Der Beitragszuschlag für Kinderlose gilt nur für Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres. Die Altersgrenze orientiert sich an der Altersgrenze für die Familienversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Er betrifft nicht die Geburtsjahrgänge vor 1940. Ebenfalls ausgeschlossen sind Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Die Abführung des Beitragszuschlags für kinderlose Beschäftigte wird als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags künftig auch im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger überprüft.

 

Besondere Personengruppen

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde für die kinderlosen Leistungsempfänger nach dem SGB III (Bezieher von Arbeitslosengeld sowie Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld in Bezug auf das fiktive Arbeitsentgelt) eine Regelung verabschiedet, nach der die Bundesagentur für Arbeit eine jährliche Pauschale als Abgleich des Beitragszuschlags zahlt.

Für Kinderlose Rentenbezieher der Jahrgänge ab 1940 wird im Monat April 2005 ein Beitragszuschlag von maximal 1% geleistet. Für die Zeiten ab Mai 2005 wird monatlich ein Beitragszuschlag von 0,25% fällig. Mehr zu diesem Thema auf Anfrage...

 

Wegfall der Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten

Änderung des Meldewesens - Zuständigkeitsbereich

Mit dem In-Kraft-Treten der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt die bisherige Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte. Die Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers für seine Versicherten richtet sich künftig danach, welchen Rentenversicherungsträger die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) bei der Vergabe der Versicherungsnummer festlegt. Für Versicherte, an die vor dem 01. Januar 2005 bereits Versicherungsnummern vergeben wurden, bleibt grundsätzlich der am 31. Dezember 2004 zuständige Rentenversicherungsträger maßgeblich.

 

Der Wegfall der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat auch Auswirkungen auf das Meldeverfahren der Sozialversicherung. Für Meldezeiträume ab 01. Januar 2005 sind für die Angaben zur Beitragsgruppe der Rentenversicherung nur noch die Schlüsselzahlen 1, 3 oder 5 zulässig. Für Meldezeiträume vor dem 01. Januar 2005 gelten dagegen weiterhin die bisherigen Beitragsgruppenschlüssel 0 bis 6. Die Änderung zum 01. Januar 2005 macht es nicht erforderlich, dass die Arbeitgeber alle bisherigen Angestellten zum 31. Dezember 2004 abmelden und sie mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1, 3 oder 5 neu anmelden. Es ist ausreichend, wenn die ab 01. Januar 2005 ausschließlich geltenden Beitragsgruppen in den Folgemeldungen für Meldezeiträume ab 01. Januar 2005 angegeben werden. In den Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2004 sind allerdings noch die bis zum 31. Dezember 2004 maßgeblichen Beitragsgruppen anzugeben.

 

Neues Statuskennzeichen – Meldung zur Sozialversicherung

z.B. Ehegatte – Gesellschafter-Geschäftsführer

Beginnend mit dem 01. Januar 2005 wird der Vordruck „Meldung zur Sozialversicherung“ um zwei so genannte Statuskennzeichen erweitert. Was hat es damit auf sich, wer muss die Kennzeichen beachten – und wozu dient diese zusätzliche Angabe?

 

Der Arbeitgeber, die Ehegatten oder Lebenspartner sowie GmbHs, die einen Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, versicherungspflichtig beschäftigten, sind künftig bei Anmeldungen derartiger Beschäftigungsverhältnisse die neuen Statuskennzeichen im Meldevordruck zu beachten: Das Statuskennzeichen „1“ steht dabei für eine Beziehung des gemeldeten Beschäftigten zum Arbeitgeber als Ehegatte oder Lebenspartner, das Statuskennzeichen „2“ für eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.

 

Der Hintergrund

Mit Beginn des Jahres 2005 verpflichtet der Gesetzgeber die Einzugstellen und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), bei diesen beiden Personengruppen von Amts wegen zu prüfen, ob diese zu Recht als Beschäftigte angemeldet werden. Bei mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern des Arbeitgebers sowie bei Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich Gesellschafter dieser GmbH sind, wird ohne Antrag der Betroffenen oder ihrer Arbeitgeber – sofern sie ab dem 01. Januar 2005 als Beschäftigte angemeldet werden – ihr Status als Beschäftigter sozialversicherungsrechtlich geprüft. Anschließend wird hierzu eine verbindliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts getroffen.

 

Der Vorteil

Ergibt die Prüfung, dass entsprechend der Anmeldung des Arbeitgebers ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und damit zu Recht auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) hieran gebunden. Bei späteren Anträgen, beispielsweise auf Arbeitslosengeld, darf die BA also die Leistung nicht deshalb versagen, weil aus ihrer Sicht der Beitragszahlung gar kein Beschäftigungsverhältnis zu Grunde lag. Dadurch wird Rechtssicherheit geschaffen und sichergestellt, dass die zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge auch zu einer Absicherung führen können.

 

Unsere Meinung

O.k. es wird in Zukunft evtl. nicht mehr so viele Fehlversicherungen – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführer und Ehegattenbeschäftigungen geben, wie gegenwärtig. Wir bearbeiten seit Jahren durchschnitt pro Jahr 100 Statusfeststellungsverfahren und ca. 50 Beanstandungs- und Erstattungsverfahren. Dennoch schätzt der Unterzeichner, dass wir höchstens 10% der Fehlversicherungen aus unserem Klientel bisher bearbeitet haben.

 

Es liegt somit noch eine riesige Menge an Potential von „Fehlversicherungen“ vor, wobei wir nicht nachvollziehen können, aus welchen Gründen an der Pflichtversicherung so sehr festgehalten wird. Die Angst vor der Arbeitslosigkeit? Der Gesetzgeber zahlt ab 01. Januar 2005 nur noch maximal 18 Monate Arbeitslosengeld. Zurück bekommt der Versicherte und Arbeitgeber seine eingezahlten Gelder nur für 4 Jahr (Verjährung). Lohnt sich dieses Festhalten wirklich? Übrigens die GmbH & Co KG oder OHG bleibt außen vor !!!

 

Auf Grund unserer Erfahrung können wir nur anraten, möglichst jeden Fall in ein Beanstandung- und Erstattungsverfahren zu treiben – wir übernehmen diese Fälle gern für Sie !!! Mehr zu diesem Thema auf Anfrage ...

 

Verband Deutscher      VDR

Rentenversicherungsträger

 

Abdruck eines Schreibens des „VDR“ vom 02.11.2004 an die Verbandsmitglieder

 

Aktivitäten des „instituts für sozialversicherungs clearing GmbH“

und andere Unternehmensberatungen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die LVA Unterfranken und die BfA haben uns übereinstimmend darüber informiert, dass sich z.B. das „Institut für sozialversicherungs clearing GmbH“ , Bottrop an Betriebe wendet und angibt, im Auftrag der LVA/BfA eine Statusklärung durchführen zu wollen, um das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht zu klären. Für die Statusklärung wurde eine Gebühr verlangt und ein Versicherungsvertrag angeboten.

 

Die BfA hat das „institut für sozialversicherungs clearing GmbH“ mittlerweile unter Hinweis auf § 132 Strafgesetzbuch gebeten, derartige Äußerungen zu unterlassen; sie hat das „institut für sozialversicherungs clearing GmbH“ aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

(Ende des Abdrucks)

 

Unser Kommentar

Auch uns ist zugetragen worden, dass z.B. einige Unternehmensberater und sonstige Institutionen im obigen Bezug tätig sind (leider sind auch einige Steuerberater dabei).

 

Diese Personen und Unternehmungen verstoßen eindeutig gegen das „Rechtsberatungsgesetz“ – deren Verstoß strafbar ist.

 

Wir bitten Sie uns alle Personen bzw. Unternehmungen mitzuteilen, die Ihre Mandanten im obigen Sinne zu beeinflussen oder angeblich zu beraten versuchen. Aus unserer Erfahrung heraus – mal abgesehen dass eine solche Beratung nicht erlaubt ist – steckt hier hinter nur der Gedanke eines Abschlusses einer Versicherung.

 

Gelingt eine Befreiung nicht, gilt der Versicherungsvertrag !!! Ein Zurück gibt es dann nicht mehr. Ihre Mandanten zahlen dann doppelt !!!

 

Zahnersatzabsicherung

Nach Aussagen aus dem BMGS soll die Zahnersatzabsicherung nun doch nicht ab 01. Januar 2005 vom Versicherten allein finanziert werden. Die Ende 2003 mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz bereits beschlossene Regelungen hierzu sollen kurzfristig rückgängig gemacht werden.

 

Vorgesehen ist nun, die Versicherten die Beiträge zur Zahnersatzabsicherung erst vom 01. Juli 2005 an allein tragen zu lassen. Der bislang vorgesehene einheitliche Beitrag (angedacht waren seiner Zeit ca. 6 EUR) soll ersetzt werden durch einen einheitlichen Beitragssatz, im Gespräch sind 0,40 %.

 

Gleichzeitig – also auch ab 01. Juli 2005  - soll dann auch der ebenfalls mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz vorgesehene Zusatzbeitrag der GKV-Mietglieder in Höhe

  • noch - Zahnersatzabsicherung
  • von 0,5 % (zunächst gedacht zur Eigenfinanzierung des Krankengeldanspruchs), der nach diesem Gesetz erst ab 01. Januar 2006 vorgesehen war, erhoben werden.

     

    Hinsichtlich der Zahnersatzabsicherung soll das bisher vorgesehene Wahlrecht zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und einer privaten Krankenkasse entfallen.

     

    Der Beitrag zur Zahnersatzabsicherung in der GKV (0,4 %) und der zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,5 % sind allein vom Versicherten zu tragen. Bei Arbeitnehmern sind diese zusätzlichen Beiträge aber vom Arbeitgeber an die Einzugstelle mit abzuführen. Diesbezüglich wird der Beitragsnachweis geändert.

     

    Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen

    In diesem Bezug tritt in letzter Zeit eine erhebliche Verunsicherung auf, insbesondere bei der Beschäftigung von Ehegatten. Wir können an dieser Stelle die aufgeworfenen Fragen nicht endgültig beantworten, denn es handelt sich stets um Einzelfragen. Eine endgültige Beurteilung sollten Sie daher uns übertragen. Nachgehend werden wir daher die wesentlichen Gesichtspunkte darstellen.

     

    Voraussetzung der Versicherungspflicht

    Die Frage, ob zwischen Angehörigen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie allgemein für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebend sind.

    Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen (Ehegatten, Verlobten, Lebensgefährten, geschiedenen Ehegatten, Verwandten, Verschwägerten, sonstigen Familienangehörigen) kann nach den in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn

     

    • der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
    • der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch in abgeschwächter Form – unterliegt,
    • der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
    • ein der Arbeitsleistung angemessenes (d. h. grundsätzlich ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,
    • von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und
    • das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.

    Wesentlichster Punkt beim Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten ist die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers.

     

    In Abgrenzung zu anderen Formen der Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung durch die persönliche  Abhängigkeit   des Arbeitnehmers   vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Persönliche

  • noch – Versicherungspflicht von Angehörigen
  • Abhängigkeit erfordert die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des

    Arbeitnehmers bei Unterordnung unter das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit – insbesondere unter Ehegatten – weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Das Weisungsrecht darf aber nicht vollständig entfallen und der mitarbeitende Angehörige muss in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert sein. Die Beschäftigung muss tatsächlich – mit einer vorgegebenen Arbeitszeit und einem fest umrissenen Aufgabenkreis – ausgeübt werden.

    Liegen Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht vor, kann von familienhafter Mithilfe oder Selbständigkeit ausgegangen werden.

    Die selbständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob der Angehörige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag. Mehr auf Anfrage und individueller Prüfung des Einzelfalles.

     

    Gesellschafter von Personengesellschaften zulassungsfreier Handwerksgewerbe

    Zu Beginn des Jahres 2004 ist mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 die so genannte große Handwerksnovelle in Kraft getreten. Die damit verbundene Ausweitung des versicherungspflichtigen Personenkreises in der Rentenversicherung soll nun wieder rückgängig gemacht werden.

    Rückwirkende Änderung zum 01. Januar 2004

    Der Gesetzgeber hat die Gesellschafter von Personengesellschaften, die zulassungsfreie Handwerksgewerbe betreiben – ebenso wie Einzelunternehmer in zulassungsfreien Handwerksgewerben - , rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Für bereits vor dem 01. Januar 2004 als Gesellschafter tätige Handwerker gibt es eine Übergangsregelung. Sofern das bis zum 31. Dezember 2003 von der Personengesellschaft betriebene Handwerksgewerbe nach neuem Recht als zulassungsfreies Handwerk gilt, fällt eine nach alter Rechtslage eingetretene Rentenversicherungspflicht der Gesellschaft nicht weg, sondern wird für die Dauer der Ausübung dieser selbständigen Handwerkertätigkeit beibehalten. Das für selbständige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben mögliche Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht nach einer mindestens 18-jährigen Pflichtbeitragszahlung bleibt bestehen. Hilfe zur Befreiung bildet eine „Limited Company“. Mehr dazu im nächsten „Info aktuell „.

     

    Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches

    Jahr 2005

    verbunden mit bestem Dank für die angenehme Zusammenarbeit

     

    Ihre Kanzlei für Rentenberatung

    Hellwig

    Hilchenbach

     

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