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Rentenberater Hellwig

Infobrief 2/2002

KVdR-Mitgliedschaft (Pflicht oder freiwillig???)

Wie im „Info 1/2002“ berichtet, hat sich für freiwillig versicherte Rentner in der Krankenversicherung eine positive Entwicklung ergeben.

Damit werden bislang freiwillig versicherte Rentner, die die seit 01. Januar 1993 geltenden KVdR-Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen, grundsätzlich ab 01. April 2002 in die KVdR-Versicherungspflicht überführt, soweit sie die Vorversicherungszeit nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht erfüllen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ist hierfür u.a. Voraussetzung, dass am 31. März 2002 bereits eine Rente bezogen wurde.

Den o.g. Rentnern wird die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht (aktuelle Ausschlussfrist somit 30.09.2002) eine freiwillige Versicherung zu beantragen. In der Konsequenz wird die Versicherungspflicht rückwirkend storniert; mit Beginn der ursprünglichen Versicherungspflicht beginnt die freiwillige Mitgliedschaft.

z.B. Ehefrau mit niedrigem Renteneinkommen (wichtig!!!)

Bislang familienversicherte Rentner werden ebenfalls in die Versicherungspflicht überführt, soweit der „Stammversicherte“ zu dem Personenkreis gehört, der innerhalb von 6 Monaten die freiwillige Mitgliedschaft beantragen kann (andere bleiben somit von dieser Regelung unberührt).

Wird seitens des „Stammversicherten“ die Mitgliedschaft innerhalb von 6 Monaten beantragt, wird die Versicherungspflicht des Familienversicherten rückwirkend storniert; es verbleibt dann bei der Familienversicherung.

Endgültigkeit???

Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass die bisher freiwillig versicherten Rentner vor dem Hintergrund der eindeutigen Beschlussfassung des BverfG in die Versicherungspflicht der KVdR zu übernehmen sind.

KVdR-Wirkungen??? – Folgen !!!

Vergleich Pflichtversicherung zur freiwilligen Versicherung

 

Rente Frau Pflichtvers.

Rente Ehemann Pflichtvers.

Bruttorente

     367,92 €

1.250,31 €

KV

25,57 €

86,90 €

Pflege

3,12 €

10,63 €

 

Renteneinkommen gesamt =

1.492,01 €

 

Rente Frau Fam. Versicherung

Rente Mann freiw. Versicher.

Bruttorente

     367,92 €

1.250,31 €

Zuschl. KV

-

84,40 €

Zuschlag Pflege

-

10,63 €

Freiw. Beitrag (einkommensabhängig, hier ca. 577 €)

 

- 243,11 €

 

Renteneinkommen gesamt =

1.470,15 €

Im vorliegendem Fall war somit die Pflichtversicherung (nach der Neuregelung) besser als die freiwillige Mitgliedschaft, auch wenn die Ehefrau nunmehr weniger Rente bekommt als vor der Neuregelung.

Diese Vergleichsberechnung sollten nicht nur Rentner machen, wo schon beide Partner Rente beziehen, sondern wo evtl. die Ehefrau erst in einigen Jahren Rente bezieht.

Hat der erste Partner (Ehemann oder Ehefrau) erst einmal gewählt oder nicht, kommt der Folgepartner in die vorgenannten Regelungen hinein, ob er will oder nicht. Ein einseitiges Wahlrecht ist somit ausgeschlossen, so zumindest die bisherige Rechtslage und Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen.

Beschäftigung von Studenten

Viele, wenn nicht die meisten Studenten jobben dauerhaft oder gelegentlich neben ihrem Studium. Versicherungsfrei sind Studenten seit dem 01.10.1996 jedoch nur noch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung dagegen müssen nun Beiträge gezahlt werden.

Unter welchen Voraussetzungen können Studenten kranken-, pflege und arbeitslosenversicherungsfrei hinzuverdienen? In welchen Fällen sind Studenten – trotz der Neuregelung von 1996 – auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ?

Hierzu folgender Kurzüberblick:

I.Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Keine Rolle spielt dabei die Höhe des Verdienstes. Sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kommt es also nicht darauf an, wie viel Einkommen aus den Tätigkeiten erzielt wird.

Allerdings ist nicht generell jede neben einem Studium ausgeübte Beschäftigung versicherungsfrei. Es kommt darauf an, dass der Studierende seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in das Studium investiert und somit seinem Erscheinungsbild nach nicht Arbeitnehmer, sondern Student ist. Auch muss es sich um einen ordentlichen Studenten im Sinne der Sozialversicherung handeln.

1. Zeitliche Grenzen

Weil davon auszugehen ist, dass Zeit und Arbeitskraft noch überwiegend vom Studium in Anspruch genommen werden, bleiben Studenten versicherungsfrei, die

-nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten,

-ausschließlich in den Semesterferien – dann auch mehr als 20 Stunden wöchentlich – arbeiten.

Auch wenn ein Student während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden arbeitet, kann Versicherungsfreiheit bestehen. Das Beschäftigungsverhältnis muss dann aber von vornherein auf höchstens zwei Monate befristet sein. Wird dieser Zeitraum überschritten, tritt Versicherungspflicht ein – und zwar schon zu dem Zeitpunkt, zu dem das Überschreiten der Zeitdauer für die Parteien des Arbeitsvertrages erkennbar wird.

Bei mehreren befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach- oder nebeneinander gilt: Wer innerhalb eins Jahres an weniger als 26 Wochen mehr als 20 Stunden arbeitet, ist sozialversicherungsfrei. Anderenfalls ist er – oder sie – dem Erscheinungsbild nach nicht mehr Student, sondern gehört zum Kreis der Arbeitnehmer und ist damit versicherungspflichtig. Beginn der Versicherungs- und Beitragspflicht ist dann das zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis bzw. der Zeitpunkt, zu dem erkennbar ist, dass die Grenze überschritten wird.

2. Personenkreis

„Ordentlich Studierende“ sind Personen, die an einer Hochschule oder einer fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind, um durch einen geordneten wissenschaftlichen Ausbildungsgang ein bestimmtes Berufsziel zu erreichen.

Versicherungspflichtig sind daher trotz Immatrikulation beispielweise Beschäftigungen von

  • Studenten im Urlaubssemester (währenddessen keine Teilnahme am Studienbetrieb),
  • Hochschulabsolventen nach ihrer Abschlussprüfung (Ausbildungsziel erreicht),
  • Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss promovieren (Promotionsstudium gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung)
  • Teilnehmer von Ergänzungs- oder Zweitstudiengängen (dienen lediglich der beruflichen Weiterbildung)

Auch Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen und daneben ihr Beschäftigungsverhältnis fortführen, werden mit Aufnahme des Studiums nicht versicherungsfrei. Es bleibt bei der Versicherungspflicht selbst dann, wenn die Arbeitszeit auf unter 20 Stunden pro Woche reduziert wird.

II.Rentenversicherung

Trotz der grundsätzlichen Versicherungspflicht seit der Neuregelung zum 01.10.1996 sind Beschäftigungsverhältnisse in folgenden Konstellationen versicherungsfrei:

1.Besitzstandregelung (§230 Abs. 4 SGB VI)

Bei Betriebsprüfungen sind häufig „Altfälle“ zu beurteilen, in denen das Beschäftigungsverhältnis schon am 30.09.1996 be- und über den 01.10.1996 hinaus fortbestand. Hier verbleibt es gemäß § 230 Abs. 4 SGB VI bei der Versicherungsfreiheit, wenn bzw. solange

  • Versicherungsfreiheit am 30.09.1996 gerade aufgrund der damaligen Sonderregelung für Studenten vorlag sowie
  • der Studentenstatus ununterbrochen fortbestand (s. o.) und
  • das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen fortgeführt wurde.

2.Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

    (§ 8 Abs. 1 SGB IV)

    Geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungsfrei. Für Studenten gibt es insoweit keine Sonderregelung. Seit dem 01.04.1999 muss der Arbeitgeber aber für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen. Dasselbe gilt für die Krankenversicherung, wenn der Beschäftigte Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Wie alle anderen geringfügig entlohnten Beschäftigten haben auch Studenten die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und die Aufstockungsbeiträge dann selbst aufzubringen. Keine Pauschalbeiträge fallen dagegen für kurzfristige Beschäftigungen an.

    Tipp!!!

    Informationen darüber, wann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, finden Sie im Arbeitgeber-Info der BfA-Mitteilungen 2/2000. Im Arbeitgeber-Info der BfA-Mitteilungen 3/2000 steht zudem Näheres über die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Beide Texte können Sie im Internet unter der Adresse www.bfa-berlin.de unter dem Punkt Arbeitgeber/Steuerberater abrufen.

Änderung der Zusatzversorgungs-Systeme – Sachstand

Wie bereits im Vorinfo berichtet, haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 ihre Verhandlungen über die Zukunft der Zusatzversorgung mit der Vereinbarung des Altersvorsorgeplans 2001 beendet. Dadurch wurde das bisherige System der Gesamtversorgung zum 31.12.2000 beschlossen und durch ein Betriebsrentensystem ersetzt.

Nach dem Altersvorsorgeplan 2001 werden die Leistungen zukünftig im Rahmen eines Versorgungspunktemodells ermittelt.

In das neue Versorgungssystem werden alle aktiv Beschäftigten und Rentner übergeleitet.

Die bereits laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die Rente aus der Zusatzversorgung nach dem neuen System (dies gilt auch für Mindestrenten) wird nunmehr unabhängig von der gesetzlichen Rente gezahlt und jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 v.H. erhöht. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten sind künftig für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung ohne Bedeutung.

Rentenerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. zum 01.07.2002 haben künftig auf den Zahlbetrag der Zusatzrente (Betriebsrente) keine Auswirkungen mehr.

Die Betriebsrente ist künftig nur dann neu zu berechnen, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente auf Grund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

Einzelheiten, die eine Berechnung der Rentenanwartschaften bzw. Rentenansprüche nach neuem Recht erlauben würden, müssen noch in den Satzungen der Zusatzversorgungskassen geregelt werden. Hierzu finden derzeit laufende Redaktionsverhandlungen statt, die jedoch noch nicht abgeschlossen sind. Aus den vorgenannten Gründen, gibt es gegenwärtig weder verbindliche Rentenbescheide der Zusatzversorgungskassen, noch Anspruchsauskünfte überhaupt.

Wir gehen davon aus, dass wir in ca. 4 Wochen in der Lage sind, wieder eigenständige Berechnungen nach dem neuen System fertigen zu können. Die Zusatzversorgungskassen werden dieses frühestens im Oktober/November 2002 können. Fest steht jedoch schon jetzt, wer am 01.01.2001 bereits das 55.Lebensjahr erreicht hatte, ist von den Neuregelungen so gut wie nicht betroffen. Für diesen Personenkreis bleibt es in den meisten Fällen bei der bisherigen Zusatzrente.

Betriebsrente

Höheres Gehalt – Chef glücklich: Was auf den ersten Blick wie ein Widerspruch aussieht, ist bei näherem Hinsehen durchaus möglich, wenn es um die Altersvorsorge im Betrieb geht. Denn die unterschiedlichen Formen betrieblicher Altersvorsorge (bAV) stellen für den Arbeitnehmer häufig eine sichere und renditestarke Alternative zum privaten „Riester-Vertrag“ dar und bieten auch dem Arbeitgeber durchaus finanzielle Vorteile.

Arbeitgeber und Beschäftigten stehen fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge zur Verfügung, wovon drei förderfähig sind. Je nach Alternative ergeben sich allerdings unterschiedliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

DIREKTVERSICHERUNGEN

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine (Lebens-) Versicherung ab und übernimmt die Zahlung der Beiträge. Der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen sind hierbei bezugsberechtigt. Förderfähig ist diese Vorsorgeform, wenn die Beiträge (durch Entgeltumwandlung) aus individuell steuer- und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt finanziert werden und am Ende lebenslange Leistungen aus der Versicherung in Aussicht stehen.

Soll keine „Riester-Förderung“ beansprucht werden, bietet die Direktversicherung weitere Möglichkeiten: Zahlt der Arbeitgeber in eine Direktversicherung ein, so können jährlich Beiträge bis zu 1.752 EUR mit 20% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) pauschal versteuert werden. Neben diesem Vorteil sind pauschal versteuerte  Aufwendungen  (bis max.

1.752 EUR/Jahr) auch beitragsfrei in der Sozialversicherung – und zwar dann, wenn sie entweder zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet oder aber aus umgewandelten Einmalzahlungen (etwa Verzicht auf einen Teil des Weihnachtsgelds) erbracht werden. Um die Sozialkassen nicht zu sehr zu belasten, fällt die letzte Möglichkeit nach dem Jahr 2008 weg.

PENSIONSKASSEN

Bei einer Pensionskasse beteiligt sich der Arbeitgeber an einem rechtlich selbständigen (Lebens-)Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und überweist die Zuwendungen an die Pensionskasse. Die Arbeitnehmer erwerben einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen aus der Pensionskasse.

Die Arbeitgeberaufwendungen werden beim Arbeitnehmer grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn angerechnet. Daher gilt auch hier: Werden die Beiträge (durch Entgeltumwandlung) aus individuell versteuertem Arbeitsentgelt geleistet, kann die „Riester-Förderung“ beansprucht werden.

Alternativ dazu sind die Beiträge des Arbeitgebers bei dieser Vorsorgeform bis zu einem Betrag von im Jahr 2002 maximal 2.160 EUR, entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Wird dem Arbeitnehmer zustehendes Entgelt zu Gunsten der Pensionskassenvorsorge umgewandelt, so bleibt dieses nicht nur steuer-, sonder auch noch beitragsfrei in der Sozialversicherung – ein doppelter Vorteil somit (läuft allerdings auch hier im Jahr 2008 aus). Außerdem bestehen die gleichen Fördermöglichkeiten wie bei der Direktversicherung. Wird die Pensionskasse aus umgewandeltem Entgelt finanziert, so muss zunächst die erwähnte Steuer- und Beitragsfreiheit in Anspruch genommen werden.

PENSIONSFONDS

Seit dem 1. Januar 2002 ist auch die Vermögensbildung mittels Pensionsfonds zugelassen. Dabei zahlt das Unternehmen einen bestimmten Jahresbeitrag ein, und der Arbeitnehmer erhält einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Dieses Modell ist durch die hohe Flexibilität bei den Auszahlungszusagen sehr attraktiv.

Die Arbeitgeberaufwendungen zählen grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Entsprechend kann er für diese Anlageform die „Riester-Zulage“ beanspruchen. Die Sozialversicherungsbeiträge fallen für die unversteuerten Aufwendungen dann ebenfalls nicht an, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet wurden oder (bis einschl. 2008) auf einer Entgeltumwandlung basieren.

PENSIONSZUSAGEN (DIREKTZUSAGEN)

Bei dieser Form der bAV sagt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Zahlung einer Vorsorgeleistung zu. Die Ansprüche richten sich direkt gegen den Betrieb. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das frühere Einkommen bestimmen meist die Höhe der Leistungen, sodass die Arbeitnehmer mit klar definierten Zahlungen rechnen können. Um die Leistungen bei Fälligkeit aufbringen zu können, bildet das Unternehmen steuerfreie Pensionsrückstellungen, die nicht auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt sind. Der Erwerb der Rechte auf die Leistungen ist für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, aber nicht förderfähig. Wird jedoch für eine Pensionszusage Entgelt umgewandelt, so bleibt dies bis zur Höhe von 2.160 EUR steuer- und – bis 2008 – beitragsfrei.

UNTERSTÜTZUNGSKASSEN

Sagt der Arbeitgeber Vorsorgeleistungen zu, kann er sich zur Finanzierung der Zusage auch einer überbetrieblichen Unterstützungskasse bedienen. Der Vorteil: Es gibt keine Begrenzung auf gesetzlich festgelegte Höchstbeiträge. Allerdings erwirbt der Arbeitnehmer auch keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistungshöhe. Auch die „Riester-Förderung“ entfällt hier.

Da die Zubilligung einer Unterstützungskassenversorgung nicht als Arbeitslohn gilt, reduziert sie die aktuelle Steuerlast des Arbeitnehmers, und es fallen dafür – soweit tariflich zulässig – keine Sozialversicherungsbeiträge an. Gleiches gilt, wenn die Unterstützungskasse vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn finanziert wird. Werden die Beiträge durch Entgeltumwandlung finanziert, so sind sie bis zur Höhe von 2.160 EUR steuer- und beitragsfrei (jedenfalls bis einschl. 2008).

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