Neue Befreiungsregelung für Selbständige
Fristablauf 30. September 2001 – Ausschlussfrist !!!
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV), verkündet am 6.4.2001 wurde § 231 SGB VI um einen Abs. 6 ergänzt, der eine weitere befristete Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige vorsieht. Nach der neuen Regelung können sich Selbständige, die am 31.12.1998 der Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr.1 bis Nr. 3 SGB VI oder § 229a SGB VI unterlagen, von dieser befreien lassen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Versicherungspflicht hatten und entweder vor dem 2.1.1949 geboren wurden oder vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Vorsorge getroffen haben.
Wie bereits in vergangenen Info`s berichtet, unterliegen
nach § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Versicherungspflicht. Diese Regelungen haben übrigen nichts mit dem Thema
„Scheinselbständigkeit“ zu tun.
Selbständige Lehrer und Erzieher
Als Lehrtätigkeit ist dabei nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von
Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht zu verstehen. Das Erteilen von Nachhilfeunterricht rechnet demzufolge ebenso dazu, wie das Unterweisen in praktischen
Tätigkeiten wie Golf- oder Tennisspielen, Skilaufen, Reiten, Segeln oder Autofahren. Das Lehren in einem künstlerischen Fach, z.B. als Ballett-, Musik- oder Gesangslehrer, führt hingegen nicht zur
Versicherungspflicht nach S.1 Nr. 1, sondern zieht ggf. Versicherungspflicht nach dem Künstler-Sozialversicherungs-Gesetz nach sich. Atem-, Sprach- und Stimmlehrer, die therapeutisch tätig sind, unterliegen nicht
der Versicherungspflicht.
Selbständige Pflegepersonen
Ebenfalls pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sind selbständige Pflegepersonen, wenn
sie überwiegend auf ärztliche Anordnung (Rezept) tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbständig tätigen Personen (nicht zu verwechseln mit den Pflegepersonen nach § 3 Nr. 1a genannten) unterliegen als
Pflegepersonen der Rentenversicherungspflicht, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit zwar auf eigene Rechnung, aber in Abhängigkeit von Heilkundigen, d.h. von Ärzten der Humanmedizin nach deren Weisungen
ausführen. Hierzu gehören z.B. Krankenschwestern, Physiotherapeuten (Krankengymnasten), Masseure und medizinische Bademeister (nicht Sportmasseure) und Ergotherapeuten.
Masseure und Physiotherapeuten sind allerdings nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind. Soweit sie unabhängig von ärztlichen
Verordnungen Unterricht erteilen, sind sie als selbständige Lehrer versicherungspflichtig.
Nicht unter die Versicherungspflicht fallen Sportmasseure. Dieses gilt ebenso für Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen.
Hebammen und Entbindungspfleger
Letztlich werden von der Neuregelung, nach § 2 Satz 1 Nr. SGB VI selbständige Hebammen
erfasst. Diese unterliegen der Versicherungspflicht, unabhängig davon, ob sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Zum Personenkreis der nach S. 1 Nr. 3 pflichtversicherten selbständig tätigen Hebammen gehören vorwiegend in Krankenhäusern freiberuflich tätige Beleg-Hebammen. Im bisherigen Bundesgebiet
war nach dem bis zum 30.6.1985 geltenden Recht die Pflichtversicherung an die Niederlassungserlaubnis als Voraussetzung für die selbständige Ausübung geknüpft.
Ergänzung
Freipraktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und die Angehörigen nichtärztlicher Heilberufe, wie Psychologen, Heilpädagogen, Heileurythmisten und Logopäden, werden von der
Rentenversicherungspflicht nicht erfasst, weil sie aufgrund eigener Diagnose und einem Therapieplan tätig werden.
Übergangsrecht (Ost)
Übergangsrechtlich hinzugefügt wurde 1992 die Regelung des § 229a SGB VI, durch die die im Beitrittsgebiet bestehende generelle Versicherungspflicht
von Selbständigen weitergeführt wurde. Selbständige, die ihre Tätigkeit vor dem 1.8.1991 aufgenommen haben, sind danach, unabhängig von ihrem Beruf, pflichtversichert, auch wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sofern sie nicht bis 1994 von der Regelung des § 229a Abs. 1 S. 2 SGB VI Gebrauch gemacht haben).
Kommentar
Die Versicherungspflicht ihrer Berufsgruppe war vielen Selbständigen offenbar bekannt. So stellten viele 1999 Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie annahmen, zum
befreiungsberechtigten Personenkreis der seit dem 1.1.1999 versicherungspflichtigen Selbständigen mit einem Auftraggeber zu gehören. Diese Anträge mussten jedoch abgelehnt werden. Statt dessen erfolgten nunmehr –
auf Grund der Erfassung – Nachforderungsbescheide. Im Hinblick auf diese für die Betroffenen unbefriedigende Situation wurde durch § 231 Abs. 6 SGB VI eine bis zum 30.9.2001 befristete Möglichkeit geschaffen,
eine Doppelabsicherung auch für die Zukunft zu vermeiden.
-Personenkreis – Voraussetzung – Befreiung
Die erste Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass der Selbständige am 31.12.98 der Versicherungspflicht
nach § 2 Satz 1 – 3 oder § 229a SGB VI unterlag. Da das Sozialrecht grundsätzlich vom Territorialprinzip ausgeht, sind auch Ausländer, die z.B. als selbständige Sprachlehrer arbeiten, pflichtversichert. Eine hauptberufliche versicherungspflichtige Beschäftigung schließt die Versicherungspflicht als Selbständiger ebenfalls nicht aus. Es sind somit Beiträge aus beiden Tätigkeiten zu zahlen. Wer am 31.12.1998 die Tätigkeit nur im geringfügigem Umfang ausgeübt hat, kann sich somit
nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, auch wenn er später den Umfang seiner Tätigkeit erhöht. Das Gleiche gilt für einen Selbständigen, der am 31.12.1998 einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt hat und deshalb nicht der Versicherungspflicht unterlag. Eine Befreiung kommt für ihn ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn er später versicherungspflichtig wird, weil er keinen
Arbeitnehmer mehr beschäftigt.
Keine Arbeitnehmer im Betrieb
Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers schließt die Versicherungspflicht des Selbständigen nach den Nr. 1 und 2 aus. Hierbei muss die Beschäftigung von Arbeitnehmern
im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen. Die Beschäftigung einer Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen schließt die Versicherungspflicht des Selbständigen nicht aus. Die Beschäftigung von
mehreren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die in ihrer Gesamtheit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen, führt jedoch zum Wegfall der Versicherungspflicht des Selbständigen.
Keine Kenntnis von der Versicherungspflicht
Als weitere Voraussetzung der Befreiung muss der Selbständige glaubhaft machen, dass er am 31.12.1998 von der ihn betreffenden Versicherungspflicht keine Kenntnis hatte. Glaubhaft gemacht
ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, das sich auf sämtliche Beweismittel erstreckt, überwiegend wahrscheinlich ist. Hierin steckt die Gefahr der Ablehnung. Sie sollten uns
somit beim Befreiungsantrag mitwirken lassen.
Geburt vor dem 2.1.1949
Wer vor dem 2.1.1949 geboren ist, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, ohne eine alternative Altersvorsorge vorweisen zu müssen.
Abschluss eines Vertrages zur anderweitigen Vorsorge vor dem 10.12.1998
Diejenigen, die nach dem 1.1.1949 geboren sind, müssen eine anderweitige Vorsorge nachweisen, die sie vor dem 10.12.1998
getroffen haben. Die aufgrund einer Beschäftigung gleichzeitig entrichteten Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung können daher als anderweitige Vorsorge nicht akzeptiert werden.
Lebens- oder Rentenversicherung
Der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag muss Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an
Hinterbliebene beinhalten. Die Leistungen können monatlich wiederkehrend erbracht werden, aber auch eine Kapitallebensversicherung kann Grundlage für die Befreiung von der Versicherungspflicht sein.
Um die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erfüllen, muss der Selbständige für den Lebens- und Rentenversicherungsvertrag mindestens
ebenso hohe Beiträge (Prämien) aufwenden, wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären (überwiegend wird der Regelbeitrag zu zahlen sein). Da auf das Jahr 1998 abzustellen ist, betrug dieser
monatl. DM 881,02 (West) und 738,92 (Ost).
Befreiung
Ist der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag vor dem 10.12.1998 abgeschlossen worden, so besteht grundsätzlich bis zum 30.9.2001 die Möglichkeit, ihn so auszugestalten, dass er die
in § 231 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Scheinselbständige) aufgeführten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt.
Vergleichbare Vorsorge
Von einer vergleichbaren und damit der Befreiungsregelung genügenden Vorsorge ist auszugehen, wenn diese insgesamt gewährleistet, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des
Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist. Neben Haus- und Grundvermögen als auch Finanzvermögen (z.B. Bareinlagen, Sparbriefe, Aktien, Investmentfonds,
Bausparverträge) und sonstige Vermögenswerte Rechte (z.B. ein vertraglich zugesichertes Wohnrecht) gehören – ist im Rahmen der Befreiungsregelung auch Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen
Verpflichtung angespart wird, berücksichtigungsfähig. Hierzu zählt auch ausländisches Grund- und Finanzvermögen. Vermögen, das sich nicht im alleinigen Eigentum des Selbständigen befindet – wie z.B. Immobilien im
gemeinsamen Eigentum von Eheleuten bzw. Erbengemeinschaften oder gemeinschaftlicher Aktienbesitz – ist nur anteilig zu berücksichtigen.
Bewegliche, leicht veräußerbare Gegenstände stellen hingegen kein Vermögen im vorgenannten Sinne dar. Letztlich ist zu beachten, dass das geltend gemachte vorhandene Vermögen sich bereits
vor dem 10.12.1998 im Besitz bzw. Eigentum des Selbständigen befunden haben muss.
Da die vergleichbare Form der Vorsorge wie die Lebens- und Rentenversicherungsverträge bis zum 3o.9.2001 aufstockungsfähig ist, ist nicht zu verlangen, dass das vorhandene Vermögen bereits
vor dem 10.12.1998 die notwendige Höhe erreicht hatte. Sofern nicht bereits eine Verpflichtung zur Ansparung von Vermögen vorlag, muss vor dem 10.12.1998 ein Vermögen in Höhe von wenigstens 14.712,00 DM
vorhanden gewesen sein.
Betriebliche Altersvorsorge
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch möglich, wenn statt eines Versicherungsvertrages vor dem 10.12.1998 eine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung bestand. Diese
muss jedoch ebenfalls die für einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag entscheidenden leistungs- und aufwandsbezogenen Voraussetzungen erfüllen.
Zusammenrechnung
Werden im Rahmen der Stellung eines Antrages auf Befreiung verschiedene Formen der Alterssicherung geltend gemacht, so sind diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Ebenso sind
freiwillige Beiträge für Anwartschaftserhaltungszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen. Eine erforderliche Anpassung bzw. Erweiterung der Sicherung kann daher auch in einer anderen zusätzlichen
Sicherungsform vorgenommen werden.
Wirkung der Befreiung
Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an. Tätigkeiten als Selbständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI werden von der Befreiung nicht erfasst.
Versicherte, die aufgrund eines in den Jahren 1999 bis dato erlassenen Bescheides Beiträge entrichtet haben, haben einen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn sie von der Versicherungspflicht befreit werden.
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