Gudrun Hellwig
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01.05.2006 den
Info – aktuell – Info –
aktuell – Info – aktuell 01/2006
In eigener Sache
!!!
Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte im letzen und leider auch in diesem Jahr, haben mich leider daran gehindert, die von Ihnen so begehrten „Infos aktuell“ in gewohnter Form und Menge zu liefern.
Ich hoffe, dass dieser Zustand sich nunmehr in der Zukunft wieder ändert und damit die aktuellen „Infos“ mindestens zweimal jährlich wieder erscheinen werden.
Sie wissen, dass wir seit 1978 kompetent die Interessen der Mandanten vertreten und beraten – für Ihre stete Zuweisung – bedanke ich mich an dieser Stelle herzlich.
Meine Frau (Volljuristin) hat zwischenzeitlich auch die Zulassung als Rentenberaterin erhalten. Falle ich somit aus, ist stets ein kompetenter Ansprechpartner in der Kanzlei vor Ort.
Wir bieten nach wie vor unsere Dienste in den
„Sprechtagsbüros“ Kassel, Marburg und Paderborn an. Selbstverständlich
auch in der Hauptgeschäftsstelle Hilchenbach.
Gebühren:
Immer wieder werden wir gefragt, was kostet denn so eine Beratung. Hier nochmals für Sie als „Info“. Die Beratungsgebühr beläuft sich auf 19 bis 190 EUR. Je nach Umfang, Inhalt, Schwierigkeitsgrad etc. wird diese festgesetzt. In der Regel (Durchschnitt) beträgt diese 3 bis 5/10 der Vollgebühr. Eine schriftliche Beratung/Auskunft löst die volle Gebühr aus.
Eine sachlich und rechnerische Nachprüfung eines Rentenbescheides kostet somit 190 EUR netto. Bei einer Bescheid-Fehlerquote von ca. 40% sollte niemand diese Kosten scheuen.
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Sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von
Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH
Bundessozialgericht - Urteil
vom 24.11.2005 – B 12 RA 1/04
R
Für viel Aufregung sorgte zunächst das Urteil des
Bundessozialgerichts – hier im Bezug der Rentenversicherungspflicht „Alleingeschäftsführer bzw.
Alleingesellschafter einer GmbH
bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger.
Dem allgemeinen Medienrummel schlossen wir uns nicht an, da wir diese Auffassungen von Beginn an nicht teilten. Es hieß somit die Auslegungen abzuwarten.
Klarheit für den
Mittelstand
Rentenversicherungspflicht: Vorläufige Entwarnung für
Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer
Nach wochenlanger Aufregung kann die Mehrheit der
GmbH-Geschäftsführer (und Limited-Manager) der mittelständischen Unternehmen in
Deutschland aufatmen. Nach dem BSG-Urteil, das überraschende
Rentenversicherungspflicht für einen GmbH-Geschäftsführer beschied, standen
Rentenversicherungspflicht oder gar Existenz bedrohende Beitragsnachforderungen
im Raum. Ein Beschluss des „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ( DRV Bund vormals
BfA) und Äußerungen aus Regierungskreisen sorgen nunmehr für
Entwarnung.
Der DRV Bund stellt sich bewusst gegen die Entscheidung des 12. BSG-Senats, denn nach Auffassung der Rentenversicherungsträger genügt es, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist also nach wie vor entscheidend:
u wie viele
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer die Gesellschaft
beschäftigt und
u
für wie viele Auftraggeber
die Gesellschaft tätig ist.
Wesentliches Merkmal für einen nicht
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ist weiterhin, ob dieser bei der
Ausführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erheblichen Einfluss auf die
Geschicke des Unternehmens hat.
Hintergrund: Seit dem 1.1.1999 sind alle die selbständig tätigen Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, die selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind
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(= „Scheinselbständigkeit“). Das betrifft auch eine selbständige Tätigkeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z.B. der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es aber weiterhin, trotz des Urteils des BSG ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden.
Das BSG vertrat in seinem Urteil vom 24.11.2005 die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern die Verhältnisse des selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Kriterium seien. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig würden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht das BSG-Uteil skeptisch. Der Sozialminister strebt eine gesetzliche Änderung der Scheinselbständigen-Regelung von 1999 an, die die Rentenversicherungsfreiheit der Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer bewirkt. Aus Regierungskreisen wird „Entwarnung an den Mittelstand“ gegeben und die Entscheidung der DRV Bund begrüßt, das BSG-Urteil zunächst als Einzelfallentscheidung aufzufassen und für die Deutsche Rentenversicherung noch nicht als generell bindend anzusehen.
In diesem Zusammenhang weist das Institut für
Sozialversicherungsprüfung darauf hin, dass sich Rechtssicherheit in dieser
Hinsicht nur durch Statusfeststellungsverfahren und einen
rechtsmittelfähigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers ergibt. Für die
Durchführung des Antrags – wie auch des Widerspruchsverfahrens ist die
Mitwirkung eines Fachberaters sinnvoll. Wer als Steuer- oder Wirtschaftsberater
diese Überprüfung für seinen Mandanten vernachlässigt oder sich ohne
Fachbeistand daran selbst versucht, haftet für Versäumnisse und Fehlschläge.
(so der Hinweis des ISP)
Unser
Hinweis:
Halten Sie alle Ihre Mandanten an – über eine
Mandatszuweisung würden wir uns sehr freuen – „ein
Statusfeststellungsverfahren“ durchzuführen. Auch wenn im wesentlichen
Entwarnung gegeben wurde, eine Rechtssicherheit besteht erst bei Erteilung eines
verbindlichen Bescheides. „Hier die Kosten sparen, ist falsches
sparen“.
Unwissenheit -
Aufklärung
Tag für Tag sitzen uns Mandanten gegenüber, die sich für „Selbständig“ und damit verbunden – versicherungsfrei halten.
Es wird jedoch nach wie vor vergessen – neben der Neuregelung von 1999 (hier nennen wir nur die Wichtigsten) – das folgende Selbständige grundsätzlich versicherungspflichtig sind:
Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Gewerbebetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, Selbständige mit einem Auftraggeber und Bezieher eines Existensgründungszuschusses... Mehr auf Anfrage oder in der persönlichen Beratung ...........
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Große Unterschiede bei den
Kassen
Die gesetzlichen
Krankenversicherer weichen bei Beitrag und Leistung stark voneinander
ab
In der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt sich ein Wechsel der Kasse nach wie vor. Das geht aus einem Vergleich hervor, den die Stiftung Warentest veröffentlichte. Dabei lohnt sich nicht nur der Blick auf den Beitragssatz, der zurzeit zwischen 11,8 (IKK Sachsen und 14,6 Prozent (AOK Berlin, AOK Saarland) schwankt, sondern auch auf die unterschiedlichen Leistungen.
Jedoch machen es die Kassen ihren potenziellen Kunden nicht einfach, die Differenzen zu erkennen. So ist die IKK Direkt mit einem Beitragsatz von zwölf Prozent auf den ersten Blick die günstigste bundesweit tätige Krankenkasse, doch sind in ihren Leistungen weder Schulungen für chronisch Kranke noch modellhafte Erprobung neuer Vorsorge- und Behandlungsmethoden enthalten.
Im Gegensatz zu vielen anderen Kassen bietet diese Innungskrankenkasse auch keine Telefonberatung am Wochenende an, und es gibt bundesweit nur zwei Geschäftsstellen der IKK Direkt. Spitzenreiter in dieser Hinsicht sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) mit 1649 und die Barmer Ersatzkasse (BEK) mit 985 Filialen. Nur wenige Kassen offerieren die ganze Palette neuer Versorgungsformen. Dazu gehören die ambulante Behandlung von Suchtkranken, eine erweiterte ambulante Physiotherapie, eine wohnortnahe Betreuung von Krebspatienten und Aidskranken oder die ambulante sozialpsychiatrische Behandlung von Jugendlichen. Zahlt man ein wenig mehr Beitrag, kommt man auch in den Genuss neuer Versorgungs- und Behandlungsmethoden, die bisher nicht zu den Leistungen gehören, von einzelnen Kassen aber regional erprobt werden. Hierzu zählt ein Screening zur Erkennung von Hautkrebs. Dagegen können sich Schmerzpatienten nur noch eingeschränkt mit Akupunktur behandeln lassen.
Einige wenige Kassen bieten auch Vorsorgekurse für Neurentner an. Die Versicherten bekommen Bewegungstherapie, Ernährungsberatung und psychologische Betreuung für den Ruhestand.
Die Kassen unterscheiden sich auch durch die von ihnen in unterschiedlicher Höhe angebotenen Zusatzleistungen, die über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß hinausgehen, wie etwa bei ambulanten Kuren, die Bezahlung einer Haushaltshilfe oder die Sterbebegleitung im Hospiz. Beträgt bei letzterer der gesetzliche Zuschuss 147 EUR je Tag, stocken einzelne Kassen bis zu 294 EUR auf.
Wie unterschiedlich die Leistungen sein können, zeigt ein Vergleich der AOK Rheinland (Beitragssatz 13,4 Prozent) und der Barmer Ersatzkasse (13,8 Prozent). Im Gegensatz zur Barmer bietet die AOK zum Beispiel eine medizinische, telefonische Beratung am Wochenende. Eine erweiterte Haushaltshilfe wird bei der AOK immer dann gewährt, wenn jemand laut ärztlichem Attest seinen Haushalt nicht weiterführen kann. Bei der Barmer ist dies nur der Fall, wenn jemand krank zu Hause liegt und ein Kind zu versorgen hat.
Selbständige , die vereinbaren wollen, dass sie bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bekommen, dürfen bei der AOK noch nicht 45 Jahre alt sein, bei der Barmer dagegen noch nicht 65 Jahre alt.
Ohne Nachteile kann ein Versicherter die Kasse wählen, wenn ihm etwa ein breiteres Angebot wichtiger ist als ein um 25 oder maximal 40 EUR teuerer Beitrag im Monat. Die Kündigung ist zum Ende des übernächsten Monats möglich (Vorversicherungszeit 1 ½ Jahre).
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Ist mein
Rentenversicherungskonto vollständig?
Die DRV Bund ruft Ihre Versicherten erneut auf, ihr Rentenkonto klären zu lassen. Angesprochen sind vorrangig rund 660.000 Versicherte der Jahrgänge 1943 bis 1974 aus Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Berlin, bei denen bislang noch keine Kontenklärung durchgeführt wurde.
Für diesen Personenkreis ist Eile geboten, da Ende
2006 die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen aus der ehemaligen DDR,
beispielsweise von volkseigenen und Treuhand-Betrieben, endet
!!!
Nach diesem Zeitpunkt können die zurzeit noch bei Arbeitgebern und in Archiven lagernde Nachweise vernichtet werden. Angesprochen sind auch Versicherte, die aktuell nicht in den neuen Bundesländern wohnen oder arbeiten, die aber vor 1991 in der ehemaligen DDR beschäftigt waren und bei denen das Versicherungskonto noch ungeklärt ist.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund empfiehlt, das Konto umgehend klären zu lassen. Sind die Unterlagen erst vernichtet, können Beitragszeiten nur noch schwer nachgewiesen werden.
„Achtung
Falle“
Unter den teilweise in die Irre führenden und unzutreffenden Überschriften wie „Vor 65 in Rente – Anspruch fällt 2006 weg“ und „Frührente – Clever aussteigen“, bewerben verschiedene Institutionen zurzeit verstärkt kostenpflichtige Faxabruf-Service, Mehrwert- und SMS-Dienste zum Thema „Rente“. Hierfür werden zum Beispiel zwischen 1,24 EUR pro Minute (Faxabruf) und 2,99 EUR (je SMS) an Gebühren fällig.
Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es ab 2006 bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Änderungen gibt. Für Versicherte der Jahrgänge 1946 bis 1948 ist das Renteneintrittsalter in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben worden. Das bedeutet, wer beispielsweise im Mai 1946 geboren wurde, kann nicht wie bisher im Juni 2006, sondern frühestens im November 2006 in Rente gehen.
Vertrauensschutzregelungen können für alle vor dem 1. Januar 1952 geborenen Versicherten greifen. Sie bewirken, dass die Rente weiterhin ab 60 Jahren, aber dann mit Abschlägen gezahlt werden kann.
Fast 50% der Deutschen
fürchten Altersarmut
Fast die Hälfte aller Deutschen fürchten sich vor Armut im
Alter – die Mehrheit möchte sich aber nicht finanziell einschränken, um später
den eigenen Ruhestand zu finanzieren. Das ergab eine repräsentative
Fonsa-Umfrage. Nur 26% der 1019 Befragten erklärten sich bereit, schon heute für
das Alter zu sparen und sich einzuschränken. 31% sehen die Aufgabe der
Altersfinanzierung hauptsächlich beim Staat. Ich glaube, diese
Aussage braucht man nicht weiter zu kommentieren.
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Arbeitsverhältnisse von
Ehegatten und Lebenspartnern auf dem Prüfstand
Seit dem 1.1.2005 löst die
Neuanmeldung einer Beschäftigung von einem mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner eine versicherungsrechtliche Statusfeststellung aus. Dieses neue
Verfahren soll im Fall von Arbeitslosigkeit hohe statusrechtliche Sicherheit
gewährleisten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet in der Anmeldung für einen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten anzugeben, ob der Beschäftigte zum
Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner steht (wie
viele AG (Handwerker/Kleinunternehmer) haben diese Meldung bisher
getätigt?)
Verfahrensablauf
Anmeldungen mit dem Statuskennzeichen „1“ werden zunächst durch die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle bearbeitet (bei völliger Überlastung – es drohen endliche Nachverfahren). Die Krankenkasse versendet einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung. Sie entscheidet, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder der Angehörige seine Mitarbeit auf familienhafter Basis leistet. Über die versicherungsrechtliche Entscheidung erhalten der Beschäftigte sowie der Arbeitgeber einen Bescheid.
Ergibt sich jedoch aus den Angaben im Feststellungsbogen, dass der angemeldete Ehegatte oder Lebenspartner Mitunternehmer im Betrieb des Arbeitgebers ist, übersendet die Krankenkasse alle vorliegenden Unterlagen zur Entscheidung an die DRV Bund. Dort trifft dann die bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen die Entscheidung über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Leistungsrechtliche Bindung
der Bundesagentur für Arbeit
Der Bescheid der Krankenkasse oder der Bescheid der
Clearingstelle über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
ist der Agentur für Arbeit vorzulegen, wenn dort Leistungen, z.B.
Arbeitslosengeld, beantragt werden. Die Agentur für Arbeit ist im
Leistungsverfahren an den Bescheid gebunden. Dieses war bisher nicht so. Bisher
konnte jeder eine eigene Entscheidung treffen.
Die leistungsrechtliche Bindung gilt für die Zeiten, für die wirksam ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wurde. Von daher ist wichtig, dass Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die so bei Bescheiderteilung nicht vorgelegen haben, gemeldet werden. Solche Änderungen sind der Krankenkasse bzw. dem DRV Bund schriftlich mitzuteilen. Die Stelle, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, überprüft, welche Auswirkung die Änderung der Verhältnisse auf den Bescheid hat.
Wir raten daher an, alle
Ehegatten-Beschäftigungsverhältnisse über uns überprüfen zu lassen.
Erst wenn
die Clearingstelle die Versicherungspflicht bestätigt hat, gibt es auch Geld von
der Agentur für Arbeit.
Ihr
Rentenberater – Team
Hellwig
& Hellwig