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  Rentenberater Hellwig
  Infobrief 1/2005
   

 

Info – aktuell – Info – aktuell – Info – aktuell               01/2005

 

Selbständige sollten sich zukünftig ohne Krankengeldanspruch versichern !!!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat vor kurzem eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass alle Einkünfte eines Selbständigen auf den Krankengeldanspruch angerechnet werden. Maßgeblich ist hierbei der letzte Steuerbescheid.

 

Wie so oft vertraut der Selbständige auf den richtigen Abschluß seiner Versicherungsklasse. Die gesetzliche Krankenversicherung bietet daher in der Regel einen Tarif an, wonach der Selbständige ab dem 22. Kalendertag seiner Erkrankung ein Krankengeld erhält. Auf diese Leistungszusage vertraute bisher der Selbständige. Nun hat das BSG sich hiergegen entschieden.

 

Kann der Selbständige per Steuerbescheid (und wer hat den schon ?) – eine Bescheinigung des Steuerberaters wird nicht anerkannt – nicht nachweisen, dass er mit Beginn seiner Erkrankung kein Einkommen mehr erzielt, wird das Einkommen seines letzten Steuerbescheides auf den Krankengeldanspruch angerechnet. Dieses kann somit zu einer völligen Weigerung der Krankengeldleistung führen.

 

Zwar besteht das Recht, im nachhinein diesen tatsächlichen Nachweis zu führen, jedoch bis dahin ist der Selbständige bei einer Dauererkrankung längst bankrot gegangen.

 

Hinzu kommt, dass bei einem Arbeitsversuch -Unterbrechung somit – mit Beginn der weiteren Erkrankung wieder eine Karenzzeit von 22. Tagen eintritt. Dieses gibt es bei der privaten Versicherung nicht.

 

Unser Rat:

Kündigen Sie die Mitversicherung des Krankengeldanspruch bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und für das ersparte Geld versichern Sie sich entsprechend privat. Unterschied ist nur – sollte sich der Versicherte oder Arzt für berufsunfähig halten – dann endet der Vertrag mit einer entsprechenden Nachhaftungszeit. Mehr zu diesem Thema auf Anfrage.

Beitragsfreie Entgeltumwandlung

Im Rahmen der Rentenreform seit 2001, insbesondere im Altersvermögensergänzungsgesetz und im Alterseinkünftegesetz, wurden nicht nur die rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), sondern auch die der betrieblichen Altersversorgung in erheblichem Umfang modifiziert. Das betrifft nicht zuletzt die Möglichkeit, im Rahmen einer sog. Entgeltumwandlung Teile des Arbeitsentgelts zum Aufbau eines Anspruchs in der betrieblichen Altersversorgung zu verwenden; grundsätzlich haben seither alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine solche Entgeltumwandlung. Voraussetzung hierfür ist allerdings u.a., dass der für den entsprechenden Arbeitnehmer geltende Tarifvertrag dies erlaubt. Ist das der Fall, dürfen Arbeitnehmer jährlich bis zu 4% der jeweils geltenden aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen RV umwandeln – unabhängig von der Höhe ihres individuellen Arbeitsentgelts.

 

Die im Zuge der Entgeltumwandlung zum Aufbau eines Anspruchs in der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Entgeltbestandteile sind steuerfrei. Sie unterliegen darüber hinaus – auch wenn sie aus einer grundsätzlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stammen – bis zum 31.12. 2008 nicht der Beitragspflicht in den Sozialversicherungen. Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der umgewandelten Entgeltteile stellt zweifellos einen starken Anreiz zugunsten einer auf diese Weise finanzierten betrieblichen Altersversorgung dar (s. auch unser Info 2/2002)

 

Gesetzliche Neuregelungen für eingetragene Lebenspartner ab 1.1. 2005

Der Bundestag hat am 29.10.2004 ein Gesetz verabschiedet, mit dem die Rechte der homosexuellen Mitbürgerinnen und Mitbürger ab 1.1.2005 verbessert werden. Die Medien haben diesem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts bisher wenig Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl sich wichtige gesetzliche Änderungen ergeben haben. Damit hat sich ein neuer und weiterer rechtlicher Rahmen im Anschluss an die schon seit dem 1.8.2001 bestehende Rechtslage im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) für eingetragene Lebenspartner ergeben.

Rechtslage für eingetragene Lebenspartner ab 1.1.2005

Die gesetzlichen Neuregelungen beziehen sich u.a. auf die Bereiche der Übernahme des ehelichen Güterrechts, einer weitergehenden Angleichung sowohl des Unterhaltsrechts als auch der Aufhebungsgründe einer Lebenspartnerschaft an das Scheidungsrecht, weiter auch auf die Einführung der Stiefkindadoption, auf den Versorgungsausgleich und schließlich auf die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung (RV). Die Hinterbliebenenversorgung im Beamtenrecht ist noch nicht geregelt.

Insgesamt lässt sich das Reformvorhaben als eine weitestgehende Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht verstehen. Damit ist auch in Zeiten knapper Finanzen, die sonst zur Diskussion denkbarer Einsparpotentiale seitens des Gesetzgebers bei der gesetzlichen RV führen, eine Begründung von Rentenansprüchen durch einen bisher nicht berechtigen Personenkreis verbunden. Darüber hinaus ist jetzt auch eine Variante der Partnerschaft möglich, die sich bisherigen Vorstellungen entzog, denn auch befreundete Personen gleichen Geschlechts können, um sich gegenseitig den Lebensabend zu sichern, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen; das Vorliegen einer homosexuellen Orientierung ist im Gesetz nicht ausdrücklich Voraussetzung für die Wahl dieser Lebensform.

-          Wichtig für uns sicherlich die Frage der Hinterbliebenenversorgung – Mehr auf Anfrage  -

 

Die Zuzahlungsbelastung bleibt begrenzt

Seit In-Kraft- Treten der Gesundheitsreform am 1.1.2004 gibt es keine vollständige oder teilweise Befreiung von Zuzahlungen mehr. Stattdessen gelten individuelle Belastungsgrenzen. Damit niemand zu sehr belastet wird, darf die Summe der Zuzahlungen zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Haushalts nicht überschreiten. Für chronisch Kranke, die wegen der selben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei einem Prozent. Zu den Einnahmen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren. Davon abgezogen werden Familienabschläge für Angehörige und Kinder. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. Deshalb gelten Befreiungsausweise für das Jahr 2004 im Jahre 2005 nicht. Den Antrag auf Befreiung sollten Versicherte aber erst stellen, wenn sie ihre Belastungsgrenze erreicht haben. Vorher dürfen die Krankenkassen die Befreiung nicht bescheiden.

 

 Vollautomatisches Meldeverfahren

Das Meldewesen zur Sozialversicherung wird zum 1.1.2006 ganz erheblich umgestaltet. Wichtig ist, dass künftig nur noch maschinell erstattete Meldungen möglich sind. Dies wird durch eine Änderung des § 28a Abs. 1 SGB IV konkretisiert. Hier wird nunmehr – in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes – vorgesehen, dass eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz auch die Datenerfassungs- und –-übermittlungsverordnung (DEÜV) in wesentlichen Bereichen geändert worden ist. So gelten ab 1.1.2006 teilweise andere Fristen für die Erstattung von Meldungen. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Meldung immer mit der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen. Geschieht innerhalb von 6 Wochen keine Lohn- und Gehaltsabrechnung, ist die Meldung allerdings spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erstatten. Vorgehendes gilt für die An- und Abmeldung sowie für die Jahresmeldung.

 

Aufgrund § 19 DEÜV ist für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu richten.

Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1.1.2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu einer Systemprüfung anzumelden. Andernfalls sind Meldungen, die von solchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab dem 1.6.2006 von der Annahmestelle zurückzuweisen.

 

Zuschüsse des Arbeitgebers

Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz ist mit Wirkung seit 30.3.2005 ein neuer § 23c SGB IV geschaffen worden. Dabei geht es um Zuschüsse des Arbeitgebers zu bestimmten Entgeltersatzleistungen. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass durch diese Neuregelung entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger insbesondere folgende Leistungen des Arbeitgebers während der erwähnten Lohnersatzzeitleistungen von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden: Zuschüsse zum Kranken-, Verletzen- oder Übergangsgeld oder zum Krankentagegeld privat Versicherter, Sachbezüge (z.B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen), Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse und Prämien für Direktversicherungen. Mehr zu diesem umfangreichen Komplex auf Anfrage.

Nullrunde für Rentner „beschlossene Sache“

Jetzt ist es amtlich: Die rund 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland müssen zum zweiten Mal in Folge eine Nullrunde hinnehmen. Die Bundesregierung hat beschlossen, die Altersbezüge zum 1. Juli 2005 nicht anzuheben. Da es derzeit keine Zuwächse bei Löhnen und Gehältern gebe und die Renten der Lohnentwicklung folgten, könnten auch die Rentner keine Zuwächse haben, erklärte das Bundessozialministerium. Durch die gesetzlich festgelegte Sicherungsklausel sei aber eine Rentenkürzung verhindert worden. Im Jahr 2004 seien die Bruttolöhne nur geringfügig angestiegen, nämlich um 0,12 Prozent in den alten und 0,21 Prozent in den neuen Bundesländern.

Zudem müssten die Arbeitnehmer zusätzlich für ihr Alter vorsorgen. Diese Aufwendungen würden ebenfalls berücksichtigt. Tatsächlich hätte es rechnerisch sogar zu einer Verringerung der Bruttorenten kommen müssen. Eine Rentenminderung habe der Gesetzgeber jedoch durch eine Schutzklausel ausgeschlossen. So die offizielle Version.

Unter dem Strich bedeutet die Nullrunde für die Rentner, dass sie zum 1. Juli 2005 sogar weniger Rente auf ihr Konto überwiesen bekommen, weil sie – wie die Arbeitnehmer auch – mit Sonderbeiträgen für Zahnersatz und Krankengeld in Höhe von 0,9 Prozent belastet werden. Dieses hat man in der Null-Runden Begründung wohl vergessen ???

 

Gegen Rentenanpassungsmitteilungen Widerspruch einlegen !!!

Erstmalig werden die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1.7.2005 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Aus den obig geschilderten Gründen – in den 0,9 Prozent stecken 0,5 Prozent Sonderbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung – sollte grundsätzlich gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt werden (Frist 4 Wochen nach Eingang). Hier laufen Musterklageverfahren. Mehr auf Anfrage.

 

Zahlreiche Beschwerden über die private Krankenversicherung

Die Zahl der Beschwerden von Privatversicherten über ihre Kranken- und Pflegeversicherung hat im vergangenen Jahr stark zugenommen. Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung (PKV), Arno Surminski, führt den Anstieg von 20 Prozent vor allem auf die vermehrte Berichterstattung über seine Tätigkeit zurück. Die meisten Beschwerden hätten die private Krankenversicherung betroffen. Für viele Kunden der PKV haben sich die Beschwerden beim Berliner Büro des Ombudsmannes als nützlich erwiesen. 41 Prozent davon sei zumindest ein teilweiser Erfolg beschieden gewesen. Einen Grund dafür sieht Surminski vor allem im Entgegenkommen der Versicherungen. In dieser Eigenschaft kann der Ombudsmann, der bis September 2007 in dieser Funktion bestellt ist, nur Empfehlungen aussprechen. Er  versteht sich als eine neutrale Institution, die die Belange beider Seiten berücksichtige. Tipp: Beschwerden einreichen.

 

Die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung

Allen Unkenrufen zum Trotz bleibt die Rendite einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung positiv, auch wenn das Rentenniveau auf lange Zeit gesehen allmählich absinkt. Nach der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat dies auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung bestätigt. Bei der Berechnung der Rendite sei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Rentenversicherung neben Altersrenten auch Erwerbsminderungsrenten, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten und für ältere Jahrgänge auch Berufsunfähigkeitsrenten und Leistungen zur Rehabilitation zahlt. Dabei handelt es sich zum Teil um Leistungen, für die privat zusätzliche Beiträge gezahlt werden müssten. Der Sozialbeirat der Bundesregierung sieht keinen Anlass, die umlagefinanzierte Rente grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) geht davon aus, dass der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2030 auf rund 22 Prozent stabilisiert werden kann.

 

Existenzgründung

(für Sie gelesen)

Viele Menschen träumen vom eigenen Geschäft. Doch dann hören sie „Business-Plan, Chancen-Risiken-Analyse und Marketing-Konzept“ und schrecken schon zurück. Schade, denn im Internet zeigt das   Bundesministerium   für Wirtschaft und Arbeit, wie Kleingründer aus einer

Idee eine Firma machen können. Menschen mit Mut zur Selbständigkeit lernen kostenlos und ohne Vorkenntnisse, wie sie einen Gründungsplan erstellen, eine Liquiditäts- und Rentabilitätsvorschau geben, Rechnungen schreiben und Preise kalkulieren. Dazu bietet das BMWA die Software „Kleingründungen 2.1“ zum Download an. Zudem können sich Existenzgründer in PC-Lernprogrammen über grundlegende Fragen informieren um so frühzeitig mögliche Stolpersteine aus dem Weg zu räumen. WWW.bmwi-softwarepaket.de

 

Starthilfe – der erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit

Der Mittelstand ist der Jobmotor in Deutschland. Mit jeder Existenzgründung entstehen durchschnittlich vier bis sieben Arbeitsplätze. Gründungen haben aber nur Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg, wenn sie sorgfältig geplant sind. Die „Starthilfe“ zeigt jungen Unternehmerinnen und Unternehmern auf, wie sie eine Firma aufbauen, häufige Fehler vermeiden und wo sie kaufmännische Kenntnisse erwerben können. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit legt die „Starhilfe“ seit zwanzig Jahren auf. Die jüngste Bearbeitung vom März 2005 ist jetzt als Download verfügbar und kann gedruckt bestellt werden. WWW.existenzgruender.de

 

Teilzeit – Alles, was Recht ist

In der modernen Arbeitswelt ist der klassische Achtstundentag ein Modell unter anderen. Für viele Menschen kommt nur Teilzeitarbeit in Frage, für Mütter zum Beispiel, die zurück in den Beruf wollen, oder für Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung wünschen. Die Broschüre „Teilzeit – Alles, was Recht ist“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit informiert umfassend über das Recht auf Teilzeit, die Teilung eines Arbeitsplatzes, Nebentätigkeiten, geringfügige Beschäftigung, Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch. Ein Kapitel beantwortet die häufigsten Fragen zum Thema. Die Broschüre ist im Down-load-Bereich der BMWA-Hompage als PDF verfügbar und kann auch in der gedruckten Fassung bestellt werden. WWW.teilzeit-info.de

 

Empfänger von Versorgungsbezügen

Der Beitrag aus dem Versorgungsbezug ist in der Vergangenheit bereits in voller Höhe vom Mitglied zu tragen gewesen. Die Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes führt hier nicht  zu einer Mehrbelastung, weil sich die Höhe des Gesamtbeitrages nicht ändert.

Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 eine Neudefinition des Beitragssatzes für Versorgungsbezüge im § 248 SGB V vorgesehen, die Auswirkungen auf den anzuwendenden Beitragssatz ab 1. Juli 2005 hat.

Für die Zeit bis 30. Juni 2005 hat der Gesetzgeber im § 248 Satz 5 SGB V verfügt, dass noch der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse vom 1. Juli 2004 anzuwenden ist.

Ab Juli 2005 gilt dann der für den Beitrag aus der Rente anzuwendende (um 0,9 v.H. reduzierte) allgemeine Beitragssatz auch für den Beitrag aus Versorgungsbezug, daneben gilt der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 v.H.

Fazit

Der zusätzliche Beitragssatz beendet die jahrzehntelang gewohnte paritätische Finanzierung des Krankenversicherungsbeitrages. In diesen Zeiten, in denen die Löhne wenn überhaupt nur sehr gering steigen und die Renten über einen längeren Zeitraum gar nicht angehoben werden, bedeutet dieser zusätzliche Beitragssatz einen realen Einkommensverlust für Arbeitnehmer und Rentner.

Neue Regeln für die Altersvorsorge

Seit Jahresbeginn gilt die so genannte nachgelagerte Besteuerung sowohl für gesetzliche Renten als auch für die private Altersvorsorge – mit weitreichenden Folgen: Rentnern greift der Fiskus künftig tiefer in die Tasche.

Erwerbstätige dagegen haben jetzt zwar ein höheres Netto auf dem Lohnzettel, müssen aber weit mehr vorsorgen als früher. Welche Folgen das Alterseinkünftegesetz auf die Vorsorge hat und wie der Bund private Altersabsicherung künftig fördert, erläutern wir gern Ihren Mandanten.

Festschreibung von Rückkaufswerten möglich

Ein vom BdV in Auftrag gegebenes Gutachten widerspricht der Behauptung der Versicherungswirtschaft, dass die von der VVG-Kommission vorgeschlagene Neuregelung der Rückkaufswerte für Kapitallebensversicherungen mit europäischem Recht unvereinbar sei.

Der BdV kämpft seit langem gegen die bisherigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen über die Rückerstattung von Beiträgen bei der Kündigung von Kapitallebensversicherungen. Nach diesen Regelungen klaffen die Summe der eingezahlten Sparbeiträge und der zur Auszahlung gelangende Betrag – das ist der sogenannte Rückkaufswert – zu Lasten des Versicherten regelmäßig weit auseinander. Das gilt besonders bei Kündigung in den ersten Jahren, weil die Unternehmen in dieser Zeit die an den Vertreter gezahlte Provision mit Beiträgen verrechnen (Fachleute sprechen von der „Zillmerung“), verfallen die eingezahlten Sparbeiträge bei einer Kündigung innerhalb der ersten drei Jahre zumeist völlig.

Die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hat diesen Misstand erkannt und eine verbraucherfreundlichere gesetzliche Regelung für nötig gehalten. In § 161 Abs. 3 des Entwurfs für ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG-E) ist vorgesehen, dass bei einer Kündigung vom dem Versicherungsunternehmen mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zurückzuzahlen ist. Nun bleibt abzuwarten, wann es zum Gesetz kommt. Gedanken zu einer Kündigung sollten somit verschoben werden.

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird in Kürze erwartet

Beim Bundesverfassungsgericht (BverfG) sind seit vielen Jahren insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden zum Themenbereich der kapitalbildenden Lebensversicherung anhängig, die der BdV als Musterprozesse initiiert und begleitet hat. Nach dem die drei ältesten Verfassungsbeschwerden zur Überschussbeteiligung und zur Bestandsübertragung am 27. Oktober 2004 mündlich vor dem BverfG verhandelt worden sind, wird nun in Kürze die Entscheidung erwartet.

In diesen Verfahren geht es im wesentlichen um eine Stärkung der Transparenz, hier im Hinblick auf die Überschussbeteiligung und Gewinnbeteiligung. Gegenwärtig ist keine Gesellschaft verpflichtet, diese Zusammensetzung offen zu legen.

 

Arbeitgeberzuschuss zur PKV sinkt ab 1. Juli

Auch privat versicherte Arbeitnehmer sind von den Reformen in der GKV betroffen: Weil Kassenmitglieder ab Juli 2005 den Beitragsanteil für Zahnersatz und Krankengeld zusätzlich selbst zahlen müssen, sinkt der durchschnittliche Beitragssatz in der GKV von 14,3 auf 13,4 Prozent. Da sich an dem Beitragssatz der maximale Zuschuss orientiert, den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu ihrer PKV erhalten, sinkt der Arbeitgeberzuschuss ab Juli von 252 EUR auf monatl. 236 EUR. Dieses macht eine Mehrbelastung im Jahr von 192 EUR aus.

 

 

 

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