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aktuell 01/2005
Selbständige sollten
sich zukünftig ohne Krankengeldanspruch
versichern !!!
Das Bundessozialgericht
(BSG) hat vor kurzem eine Entscheidung
dahingehend getroffen, dass alle Einkünfte eines
Selbständigen auf den Krankengeldanspruch
angerechnet werden. Maßgeblich ist hierbei der
letzte Steuerbescheid.
Wie so oft vertraut der
Selbständige auf den richtigen Abschluß seiner
Versicherungsklasse. Die gesetzliche
Krankenversicherung bietet daher in der Regel
einen Tarif an, wonach der Selbständige ab dem
22. Kalendertag seiner Erkrankung ein Krankengeld
erhält. Auf diese Leistungszusage vertraute
bisher der Selbständige. Nun hat das BSG sich
hiergegen entschieden.
Kann der Selbständige per
Steuerbescheid (und wer hat den schon ?)
eine Bescheinigung des Steuerberaters wird
nicht anerkannt nicht nachweisen, dass er
mit Beginn seiner Erkrankung kein Einkommen mehr
erzielt, wird das Einkommen seines letzten
Steuerbescheides auf den Krankengeldanspruch
angerechnet. Dieses kann somit zu einer völligen
Weigerung der Krankengeldleistung führen.
Zwar besteht das Recht, im
nachhinein diesen tatsächlichen Nachweis zu
führen, jedoch bis dahin ist der Selbständige
bei einer Dauererkrankung längst bankrot
gegangen.
Hinzu kommt, dass bei
einem Arbeitsversuch -Unterbrechung somit
mit Beginn der weiteren Erkrankung wieder eine
Karenzzeit von 22. Tagen eintritt. Dieses gibt
es bei der privaten Versicherung nicht.
Unser Rat:
Kündigen Sie die
Mitversicherung des Krankengeldanspruch bei Ihrer
gesetzlichen Krankenkasse und für das ersparte
Geld versichern Sie sich entsprechend privat.
Unterschied ist nur sollte sich der
Versicherte oder Arzt für berufsunfähig halten
dann endet der Vertrag mit einer
entsprechenden Nachhaftungszeit. Mehr zu
diesem Thema auf Anfrage.
Beitragsfreie
Entgeltumwandlung
Im Rahmen der Rentenreform
seit 2001, insbesondere im
Altersvermögensergänzungsgesetz und im
Alterseinkünftegesetz, wurden nicht nur die
rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV), sondern auch die der
betrieblichen Altersversorgung in erheblichem
Umfang modifiziert. Das betrifft nicht zuletzt
die Möglichkeit, im Rahmen einer sog.
Entgeltumwandlung Teile des Arbeitsentgelts zum
Aufbau eines Anspruchs in der betrieblichen
Altersversorgung zu verwenden; grundsätzlich
haben seither alle Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch auf eine solche Entgeltumwandlung.
Voraussetzung hierfür ist allerdings u.a., dass
der für den entsprechenden Arbeitnehmer geltende
Tarifvertrag dies erlaubt. Ist das der Fall,
dürfen Arbeitnehmer jährlich bis zu 4% der
jeweils geltenden aktuellen
Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen
RV umwandeln unabhängig von der Höhe
ihres individuellen Arbeitsentgelts.
Die im Zuge der
Entgeltumwandlung zum Aufbau eines Anspruchs in
der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten
Entgeltbestandteile sind steuerfrei. Sie
unterliegen darüber hinaus auch wenn sie
aus einer grundsätzlich
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
stammen bis zum 31.12. 2008 nicht der
Beitragspflicht in den Sozialversicherungen.
Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der
umgewandelten Entgeltteile stellt zweifellos
einen starken Anreiz zugunsten einer auf diese
Weise finanzierten betrieblichen Altersversorgung
dar (s. auch unser Info 2/2002)
Gesetzliche Neuregelungen
für eingetragene Lebenspartner ab 1.1. 2005
Der Bundestag hat am
29.10.2004 ein Gesetz verabschiedet, mit dem die
Rechte der homosexuellen Mitbürgerinnen und
Mitbürger ab 1.1.2005 verbessert werden. Die
Medien haben diesem Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts bisher wenig
Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl sich wichtige
gesetzliche Änderungen ergeben haben. Damit hat
sich ein neuer und weiterer rechtlicher Rahmen im
Anschluss an die schon seit dem 1.8.2001
bestehende Rechtslage im
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) für
eingetragene Lebenspartner ergeben.
Rechtslage für eingetragene Lebenspartner ab
1.1.2005
Die gesetzlichen
Neuregelungen beziehen sich u.a. auf die Bereiche
der Übernahme des ehelichen Güterrechts, einer
weitergehenden Angleichung sowohl des
Unterhaltsrechts als auch der Aufhebungsgründe
einer Lebenspartnerschaft an das Scheidungsrecht,
weiter auch auf die Einführung der
Stiefkindadoption, auf den Versorgungsausgleich
und schließlich auf die Einbeziehung der
Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV). Die
Hinterbliebenenversorgung im Beamtenrecht ist
noch nicht geregelt.
Insgesamt
lässt sich das Reformvorhaben als eine
weitestgehende Angleichung des Rechts der
Lebenspartnerschaft an das Eherecht verstehen.
Damit ist auch in Zeiten knapper Finanzen, die
sonst zur Diskussion denkbarer Einsparpotentiale
seitens des Gesetzgebers bei der gesetzlichen RV
führen, eine Begründung von Rentenansprüchen
durch einen bisher nicht berechtigen
Personenkreis verbunden. Darüber hinaus ist
jetzt auch eine Variante der Partnerschaft
möglich, die sich bisherigen Vorstellungen
entzog, denn auch befreundete Personen gleichen
Geschlechts können, um sich gegenseitig den
Lebensabend zu sichern, eine Eingetragene
Lebenspartnerschaft eingehen; das Vorliegen einer
homosexuellen Orientierung ist im Gesetz nicht
ausdrücklich Voraussetzung für die Wahl dieser
Lebensform.
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Wichtig für uns sicherlich die Frage der
Hinterbliebenenversorgung Mehr auf Anfrage
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Die Zuzahlungsbelastung bleibt begrenzt
Seit In-Kraft- Treten der
Gesundheitsreform am 1.1.2004 gibt es keine
vollständige oder teilweise Befreiung von
Zuzahlungen mehr. Stattdessen gelten individuelle
Belastungsgrenzen. Damit niemand zu sehr belastet
wird, darf die Summe der Zuzahlungen zwei Prozent
der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Haushalts
nicht überschreiten. Für chronisch Kranke, die
wegen der selben schwerwiegenden Krankheit in
Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei einem
Prozent. Zu den Einnahmen zählen alle
Einkünfte, mit denen Versicherte ihren
Lebensunterhalt finanzieren. Davon abgezogen
werden Familienabschläge für Angehörige und
Kinder. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu
ermittelt. Deshalb gelten Befreiungsausweise für
das Jahr 2004 im Jahre 2005 nicht. Den Antrag auf
Befreiung sollten Versicherte aber erst stellen,
wenn sie ihre Belastungsgrenze erreicht haben.
Vorher dürfen die Krankenkassen die Befreiung
nicht bescheiden.
Vollautomatisches
Meldeverfahren
Das
Meldewesen zur Sozialversicherung wird zum
1.1.2006 ganz erheblich umgestaltet. Wichtig
ist, dass künftig nur noch maschinell erstattete
Meldungen möglich sind. Dies wird durch eine
Änderung des § 28a Abs. 1 SGB IV konkretisiert.
Hier wird nunmehr in der Fassung des
Verwaltungsvereinfachungsgesetzes
vorgesehen, dass eine Meldung durch gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung aus
systemgeprüften Programmen oder mittels
maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten
ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz auch
die Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung (DEÜV) in
wesentlichen Bereichen geändert worden ist. So
gelten ab 1.1.2006 teilweise andere Fristen für
die Erstattung von Meldungen. Nach der
Gesetzesbegründung soll eine Meldung immer mit
der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn-
und Gehaltsabrechnung erfolgen. Geschieht
innerhalb von 6 Wochen keine Lohn- und
Gehaltsabrechnung, ist die Meldung allerdings
spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erstatten.
Vorgehendes gilt für die An- und Abmeldung sowie
für die Jahresmeldung.
Aufgrund
§ 19 DEÜV ist für maschinell geführte Lohn-
und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell
erstellte Ausfüllhilfen vor dem erstmaligen
Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der
Antrag auf Systemprüfung ist an die von den
Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam
bestimmte Stelle zu richten.
Programme
und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1.1.2006
in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft
sind, sind unverzüglich, also ohne schuldhaftes
Zögern, zu einer Systemprüfung anzumelden.
Andernfalls sind Meldungen, die von solchen
Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab
dem 1.6.2006 von der Annahmestelle
zurückzuweisen.
Zuschüsse des Arbeitgebers
Durch
das Verwaltungsvereinfachungsgesetz ist mit
Wirkung seit 30.3.2005 ein neuer § 23c SGB IV
geschaffen worden. Dabei geht es um Zuschüsse
des Arbeitgebers zu bestimmten
Entgeltersatzleistungen. In der
Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass
durch diese Neuregelung entsprechend der
bisherigen langjährigen Praxis der
Sozialversicherungsträger insbesondere folgende
Leistungen des Arbeitgebers während der
erwähnten Lohnersatzzeitleistungen von der
Beitragspflicht in der Sozialversicherung
ausgenommen werden: Zuschüsse zum Kranken-,
Verletzen- oder Übergangsgeld oder zum
Krankentagegeld privat Versicherter, Sachbezüge
(z.B. Kost, Wohnung und private Nutzung von
Geschäftsfahrzeugen), Firmen- und
Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame
Leistungen, Kontoführungsgebühren,
Zinsersparnisse aus verbilligten
Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse und
Prämien für Direktversicherungen. Mehr zu
diesem umfangreichen Komplex auf Anfrage.
Nullrunde für Rentner beschlossene
Sache
Jetzt ist es amtlich: Die
rund 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner in
Deutschland müssen zum zweiten Mal in Folge eine
Nullrunde hinnehmen. Die Bundesregierung hat
beschlossen, die Altersbezüge zum 1. Juli 2005
nicht anzuheben. Da es derzeit keine Zuwächse
bei Löhnen und Gehältern gebe und die Renten
der Lohnentwicklung folgten, könnten auch die
Rentner keine Zuwächse haben, erklärte das
Bundessozialministerium. Durch die gesetzlich
festgelegte Sicherungsklausel sei aber eine
Rentenkürzung verhindert worden. Im Jahr 2004
seien die Bruttolöhne nur geringfügig
angestiegen, nämlich um 0,12 Prozent in den
alten und 0,21 Prozent in den neuen
Bundesländern.
Zudem
müssten die Arbeitnehmer zusätzlich für ihr
Alter vorsorgen. Diese Aufwendungen würden
ebenfalls berücksichtigt. Tatsächlich hätte es
rechnerisch sogar zu einer Verringerung der
Bruttorenten kommen müssen. Eine Rentenminderung
habe der Gesetzgeber jedoch durch eine
Schutzklausel ausgeschlossen. So die
offizielle Version.
Unter
dem Strich bedeutet die Nullrunde für die
Rentner, dass sie zum 1. Juli 2005 sogar weniger
Rente auf ihr Konto überwiesen bekommen, weil
sie wie die Arbeitnehmer auch mit
Sonderbeiträgen für Zahnersatz und Krankengeld
in Höhe von 0,9 Prozent belastet werden. Dieses
hat man in der Null-Runden Begründung wohl
vergessen ???
Gegen Rentenanpassungsmitteilungen
Widerspruch einlegen !!!
Erstmalig
werden die Rentenanpassungsmitteilungen zum
1.7.2005 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen. Aus den obig geschilderten Gründen
in den 0,9 Prozent stecken 0,5 Prozent
Sonderbeitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung sollte
grundsätzlich gegen die Bescheide Widerspruch
eingelegt werden (Frist 4 Wochen nach Eingang).
Hier laufen Musterklageverfahren. Mehr auf
Anfrage.
Zahlreiche Beschwerden über die private
Krankenversicherung
Die
Zahl der Beschwerden von Privatversicherten über
ihre Kranken- und Pflegeversicherung hat im
vergangenen Jahr stark zugenommen. Der Ombudsmann
der privaten Krankenversicherung (PKV), Arno
Surminski, führt den Anstieg von 20 Prozent vor
allem auf die vermehrte Berichterstattung über
seine Tätigkeit zurück. Die meisten Beschwerden
hätten die private Krankenversicherung
betroffen. Für viele Kunden der PKV haben sich
die Beschwerden beim Berliner Büro des
Ombudsmannes als nützlich erwiesen. 41 Prozent
davon sei zumindest ein teilweiser Erfolg
beschieden gewesen. Einen Grund dafür sieht
Surminski vor allem im Entgegenkommen der
Versicherungen. In dieser Eigenschaft kann der
Ombudsmann, der bis September 2007 in dieser
Funktion bestellt ist, nur Empfehlungen
aussprechen. Er versteht sich als eine
neutrale Institution, die die Belange beider
Seiten berücksichtige. Tipp: Beschwerden
einreichen.
Die Zukunft der gesetzlichen
Rentenversicherung
Allen Unkenrufen zum Trotz
bleibt die Rendite einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung positiv, auch
wenn das Rentenniveau auf lange Zeit gesehen
allmählich absinkt. Nach der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat
dies auch der Sachverständigenrat zur
Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung bestätigt. Bei der Berechnung der
Rendite sei zu berücksichtigen, dass die
gesetzliche Rentenversicherung neben Altersrenten
auch Erwerbsminderungsrenten, Witwen-, Witwer-
und Waisenrenten und für ältere Jahrgänge auch
Berufsunfähigkeitsrenten und Leistungen zur
Rehabilitation zahlt. Dabei handelt es sich zum
Teil um Leistungen, für die privat zusätzliche
Beiträge gezahlt werden müssten. Der
Sozialbeirat der Bundesregierung sieht keinen
Anlass, die umlagefinanzierte Rente
grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) geht
davon aus, dass der Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung bis zum Jahr 2030 auf rund 22
Prozent stabilisiert werden kann.
Existenzgründung
(für Sie gelesen)
Viele Menschen träumen
vom eigenen Geschäft. Doch dann hören sie
Business-Plan, Chancen-Risiken-Analyse und
Marketing-Konzept und schrecken schon
zurück. Schade, denn im Internet zeigt das
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit, wie Kleingründer aus einer
Idee eine Firma machen
können. Menschen mit Mut zur Selbständigkeit
lernen kostenlos und ohne Vorkenntnisse, wie sie
einen Gründungsplan erstellen, eine
Liquiditäts- und Rentabilitätsvorschau geben,
Rechnungen schreiben und Preise kalkulieren. Dazu
bietet das BMWA die Software
Kleingründungen 2.1 zum Download an.
Zudem können sich Existenzgründer in
PC-Lernprogrammen über grundlegende Fragen
informieren um so frühzeitig mögliche
Stolpersteine aus dem Weg zu räumen. WWW.bmwi-softwarepaket.de
Starthilfe der
erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit
Der Mittelstand ist der
Jobmotor in Deutschland. Mit jeder
Existenzgründung entstehen durchschnittlich vier
bis sieben Arbeitsplätze. Gründungen haben aber
nur Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg, wenn
sie sorgfältig geplant sind. Die
Starthilfe zeigt jungen
Unternehmerinnen und Unternehmern auf, wie sie
eine Firma aufbauen, häufige Fehler vermeiden
und wo sie kaufmännische Kenntnisse erwerben
können. Das Ministerium für Wirtschaft und
Arbeit legt die Starhilfe seit
zwanzig Jahren auf. Die jüngste Bearbeitung vom
März 2005 ist jetzt als Download verfügbar und
kann gedruckt bestellt werden. WWW.existenzgruender.de
Teilzeit Alles,
was Recht ist
In der modernen
Arbeitswelt ist der klassische Achtstundentag ein
Modell unter anderen. Für viele Menschen kommt
nur Teilzeitarbeit in Frage, für Mütter zum
Beispiel, die zurück in den Beruf wollen, oder
für Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung
wünschen. Die Broschüre Teilzeit
Alles, was Recht ist des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit informiert umfassend
über das Recht auf Teilzeit, die Teilung eines
Arbeitsplatzes, Nebentätigkeiten, geringfügige
Beschäftigung, Kündigungsschutz und
Urlaubsanspruch. Ein Kapitel beantwortet die
häufigsten Fragen zum Thema. Die Broschüre ist
im Down-load-Bereich der BMWA-Hompage als PDF
verfügbar und kann auch in der gedruckten
Fassung bestellt werden. WWW.teilzeit-info.de
Empfänger von
Versorgungsbezügen
Der Beitrag aus dem
Versorgungsbezug ist in der Vergangenheit bereits
in voller Höhe vom Mitglied zu tragen gewesen.
Die Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes
führt hier nicht zu einer Mehrbelastung,
weil sich die Höhe des Gesamtbeitrages nicht
ändert.
Der Gesetzgeber hat jedoch
mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.
März 2005 eine Neudefinition des Beitragssatzes
für Versorgungsbezüge im § 248 SGB V
vorgesehen, die Auswirkungen auf den
anzuwendenden Beitragssatz ab 1. Juli 2005 hat.
Für die Zeit bis 30. Juni
2005 hat der Gesetzgeber im § 248 Satz 5 SGB V
verfügt, dass noch der allgemeine Beitragssatz
der Krankenkasse vom 1. Juli 2004 anzuwenden ist.
Ab Juli 2005 gilt dann der
für den Beitrag aus der Rente anzuwendende (um
0,9 v.H. reduzierte) allgemeine Beitragssatz auch
für den Beitrag aus Versorgungsbezug, daneben
gilt der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von
0,9 v.H.
Fazit
Der zusätzliche
Beitragssatz beendet die jahrzehntelang gewohnte
paritätische Finanzierung des
Krankenversicherungsbeitrages. In diesen Zeiten,
in denen die Löhne wenn überhaupt nur sehr
gering steigen und die Renten über einen
längeren Zeitraum gar nicht angehoben werden,
bedeutet dieser zusätzliche Beitragssatz einen
realen Einkommensverlust für Arbeitnehmer und
Rentner.
Neue
Regeln für die Altersvorsorge
Seit
Jahresbeginn gilt die so genannte nachgelagerte
Besteuerung sowohl für gesetzliche Renten als
auch für die private Altersvorsorge mit
weitreichenden Folgen: Rentnern greift der Fiskus
künftig tiefer in die Tasche.
Erwerbstätige
dagegen haben jetzt zwar ein höheres Netto auf
dem Lohnzettel, müssen aber weit mehr vorsorgen
als früher. Welche Folgen das
Alterseinkünftegesetz auf die Vorsorge hat und
wie der Bund private Altersabsicherung künftig
fördert, erläutern wir gern Ihren Mandanten.
Festschreibung
von Rückkaufswerten möglich
Ein
vom BdV in Auftrag gegebenes Gutachten
widerspricht der Behauptung der
Versicherungswirtschaft, dass die von der
VVG-Kommission vorgeschlagene Neuregelung der
Rückkaufswerte für Kapitallebensversicherungen
mit europäischem Recht unvereinbar sei.
Der
BdV kämpft seit langem gegen die bisherigen
gesetzlichen und vertraglichen Regelungen über
die Rückerstattung von Beiträgen bei der
Kündigung von Kapitallebensversicherungen. Nach
diesen Regelungen klaffen die Summe der
eingezahlten Sparbeiträge und der zur Auszahlung
gelangende Betrag das ist der sogenannte
Rückkaufswert zu Lasten des Versicherten
regelmäßig weit auseinander. Das gilt besonders
bei Kündigung in den ersten Jahren, weil die
Unternehmen in dieser Zeit die an den Vertreter
gezahlte Provision mit Beiträgen verrechnen
(Fachleute sprechen von der
Zillmerung), verfallen die
eingezahlten Sparbeiträge bei einer Kündigung
innerhalb der ersten drei Jahre zumeist völlig.
Die
von der Bundesregierung eingesetzte Kommission
zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hat
diesen Misstand erkannt und eine
verbraucherfreundlichere gesetzliche Regelung
für nötig gehalten. In § 161 Abs. 3 des
Entwurfs für ein neues
Versicherungsvertragsgesetz (VVG-E) ist
vorgesehen, dass bei einer Kündigung vom dem
Versicherungsunternehmen mindestens die Hälfte
des ungezillmerten Deckungskapitals
zurückzuzahlen ist. Nun bleibt abzuwarten,
wann es zum Gesetz kommt. Gedanken zu einer
Kündigung sollten somit verschoben werden.
Urteil
des Bundesverfassungsgerichts wird in Kürze
erwartet
Beim
Bundesverfassungsgericht (BverfG) sind seit
vielen Jahren insgesamt sechs
Verfassungsbeschwerden zum Themenbereich der
kapitalbildenden Lebensversicherung anhängig,
die der BdV als Musterprozesse initiiert und
begleitet hat. Nach dem die drei ältesten
Verfassungsbeschwerden zur Überschussbeteiligung
und zur Bestandsübertragung am 27. Oktober 2004
mündlich vor dem BverfG verhandelt worden sind,
wird nun in Kürze die Entscheidung erwartet.
In
diesen Verfahren geht es im wesentlichen um eine
Stärkung der Transparenz, hier im Hinblick auf
die Überschussbeteiligung und Gewinnbeteiligung.
Gegenwärtig ist keine Gesellschaft verpflichtet,
diese Zusammensetzung offen zu legen.
Arbeitgeberzuschuss
zur PKV sinkt ab 1. Juli
Auch
privat versicherte Arbeitnehmer sind von den
Reformen in der GKV betroffen: Weil
Kassenmitglieder ab Juli 2005 den Beitragsanteil
für Zahnersatz und Krankengeld zusätzlich
selbst zahlen müssen, sinkt der
durchschnittliche Beitragssatz in der GKV von
14,3 auf 13,4 Prozent. Da sich an dem
Beitragssatz der maximale Zuschuss orientiert,
den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu ihrer PKV
erhalten, sinkt der Arbeitgeberzuschuss ab Juli
von 252 EUR auf monatl. 236 EUR. Dieses macht
eine Mehrbelastung im Jahr von 192 EUR aus.
Ihr
Rentenberater
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