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Rentenberater Hellwig

Infobrief 1/2004

G e s u n d h e i t s r e f o r m   2004

und deren Auswirkungen, sowie die weiteren Änderungen im Rentenrecht !!!

Änderung für versicherungspflichtige Mitglieder

Krankenversicherung

Die bisherige Regelung, dass eine Beitragssatzänderung für Rentner erst ab 1. Juli eines Jahres gilt, entfällt. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Rentner bereits ab 1. April 2004. Der Rentenversicherungsträger trägt weiterhin die Hälfte des Beitrags.

 Pflegeversicherung

Ab 1. April 2004 müssen Rentner den Beitrag für die Pflegeversicherung in Höhe von 1,7% allein tragen. Der Rentenversicherungsträger zahlt dann nichts mehr dazu.

 Betriebsrente – Krankenversicherung

Der Gesetzgeber hat den Beitragssatz für Versorgungsbezüge verdoppelt. Bislang galt der halbe allgemeine Beitragssatz, und zwar die Hälfte des Beitragssatzes vom 1. Juli 2002 (14,5%:2 = 7,25%) für das ganze Jahr 2003.

Seit 1. Januar 2004 gilt stattdessen der volle allgemeine Beitragssatz, und zwar der vom 1. Juli 2003 (15,2%) für das ganze Jahr 2004. Bei versicherungspflichtigen Rentnern und Versorgungsempfängern gilt diese Beitragsregelung auch für Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit.

 Betriebsrente – Pflegeversicherung

Den Beitrag für die Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent müssen Versorgungsempfänger weiterhin allein tragen.

Änderungen für freiwillige Mitglieder

Rentner, Versorgungsempfänger und Pensionäre

 Krankenversicherung

Bislang galt für die gesamten Einnahmen der ermäßigte Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Ab 1. Januar 2004 gilt für die Rente, Versorgungsbezüge, Pensionen und Arbeitskommen aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit der allgemeine Beitragssatz. Für andere Einnahmen (z.B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen) bleibt es weiterhin bei der Beitragsberechnung nach dem ermäßigten Beitragssatz.

Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige – Krankenversicherung

Bislang galt für die gesamten Einnahmen entweder der allgemeine oder der ermäßigte oder der erhöhte Beitragssatz, abhängig vom individuellen Versicherungsverhältnis.

 Ã¼r die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen und aus sonstigen Einnahmen (z.B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen) gibt es hier keine Änderung. Für Rente und Versorgungsbezüge ist ab 1. Januar 2004 der allgemeine Beitragssatz gültig.

 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung entfällt ab 1. April 2004

Ab 1. April 2004 entfällt der Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers für die Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente. Rentenbezieher müssen dann den Beitrag in voller Höhe allein aufbringen.

 Sonstige Änderungen

Alle Kapitalleistungen sind ab 1. Januar 2004 beitragspflichtig

Ab 1. Januar 2004 sind alle Kapitalleistungen (z.B. Direktversicherungen), die einen Bezug zum früheren Erwerbsleben haben und als Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder zur Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn die Beiträge vollständig vom Arbeitnehmer getragen worden sind.

Die bisherige Regelung, dass diese Einmalzahlungen nur dann beitragspflichtig waren, wenn sie als Abfindung für den Verzicht auf eine laufende Rentenzahlung gezahlt wurden, entfällt.

Die Einmalzahlung wird für die Beitragsberechnung auf zehn Jahre umgelegt. Das heißt, zehn Jahre lang sind dann jeden Monat aus 1/120 des Gesamtbetrages Beiträge zu zahlen.

Der pflichtversicherte Rentner zahlt wovon Beiträge???

Für diesen Personenkreis wird für folgende Bezüge und Einkünfte) Beitrag erhoben:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Berufsunfähigkeitsrente, Witwenrente, Waisenrente), die von der GRV gezahlt werden.
  • Renten aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) oder aus Versicherungs-            und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen.
  •  Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst oder nach entsprechenden Regelungen
  •  Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, z.B. Beamten-, Soldaten-, Richterversorgung
  • Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
  •  laufende Geldleistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte
  •  Kapitalabfindungen, die anstelle eines Versorgungsbezuges treten (z.B. Direktversicherung)
  •  Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen (z.B. Fabrikationsbetrieb, Handelsunternehmen, Handwerksbetrieb, Gaststätte, Imbissstube, Kiosk usw.).
  • Einkünfte aus freiberuflicher (selbständig ausgeübte, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische) Tätigkeit sowie Einkünfte von Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Heilpraktikern, Krankengymnasten und ählichen Berufen.

Nicht zu den Renten im vorgenannten Sinne gehören:

Unfallrenten und Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. KB-Rente)

 Versorgungsbezüge, die aus Anlass der Wiederverheiratung abgefunden werden, sind nicht beitragspfichtig.

 

Nochmals Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Wie zuvor erläutert, werden die Veränderungen der Beitragssätze der Krankenkassen ab 1. Januar 2004 an die Rentnerinnen und Rentner weitergegeben. Bisher galt der am 1. Januar maßgebende Beitragssatz einer Krankenkasse jeweils vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

Nach der Neuregelung wirken sich Beitragssatzänderungen der Krankenkassen künftig schon nach drei Kalendermonaten auf die Beitragshöhe bei krankenversicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentner aus. Das bedeutet: Der am 1. Januar 2004 gültige Beitragssatz der Krankenkasse wirkt sich auf die Rente bereits am 1. April 2004 aus.

 Für den Beitragszuschuß der Rentnerinnen und Rentner, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, ist ab 1. Januar 2004 nicht mehr der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen zu berücksichtigen. Vielmehr ist dann der Beitragssatz ihrer individuellen Krankenkasse maßgeblich. Der Beitragszuschuß wird ebenfalls mit einer Verzögerung von drei Monaten angepasst und wirkt sich damit ab 1. April 2004 aus.

 Rentnerinnen und Rentner, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten weiterhin einen Zuschuss der sich nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen errechnet. Dieser wird zum 1. März eines Jahres festgestellt und gilt vom 1.Juli des betreffenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

Aussetzung der Rentenanpassung

Im Jahr 2004 wird es keine Anpassung der Renten, wie sonst zum 1. Juli eines Jahres üblich, geben. Die Bruttorentenhöhe bleibt also ab Juli unverändert. Es wird daher auch keine Überprüfung von Einkommensänderungen bei Hinterbliebenenrenten geben. Als nächster Anpassungstermin ist der 1. Juli 2005 vorgesehen.

 

Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern

In letzter Zeit war es vermehrt zu Missbrauchsfällen gekommen, bei denen Aktiengesellschaften ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurden ihren Vorstandsmitgliedern zu eröffnen, in allen weiteren Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht in der gesetztlichen Rentenversicherung zu unterliegen.

 Ab 1. Janaur 2004 unterliegen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nur in der jeweiligen Vorstandstätigkeit für die AG nicht der Rentenversicherungspflicht, für anderweitige Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten müssen gegebenenfalls Beiträge entrichtet werden. Die Neuregelung gilt für die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaftten, die erst nach dem 6. November 2003 eine Nebentätigkeit aufgenommen haben beziehungsweise künftig eine solche aufnehmen.

 

Tageweiser Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung

Zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit darf innerhalb bestimmter Grenzen hinzuverdient werden. Bei einer tageweisen Beschäftigung im Kalendermonat wurden bislang die erzielten Einkünfte tagegenau den Hinzuverdienstgrenzen gegenübergestellt.

Vom 1. Januar 2004 an erfolgt die Prüfung nun monatsbezogen. Das heißt, auch wenn Rentnerinnen und Rentner nur tageweise beschäftigt waren, werden die Einkünfte mit den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen verglichen . Das ist vor allem für Rentnerinnen und Rentner von Vorteil, die nur vereinzelt oder stundenweise eine Beschäftigung ausüben.

 

Später in Rente

Ab 1. Januar 2009 wird es nicht mehr die Möglichkeit geben aufgrund von Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitbeschäftigung mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Die Altersgrenze wird bereits ab 1. Januar 2006 monatsweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Betroffen sind also Versicherte, die 1946 oder später geboren sind. Für Personen, die vor Januar 1952 geboren wurden und bis zum 31. Dezember 2003 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben oder am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, gelten die alten Regelungen weiter.

 Von der Anhebung nicht betroffen sind die Altersrenten für Frauen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

 Ab dem Jahr 2008 soll geprüft werden, ob aufgrund der wirtschaftlichen und demographischen Daten eine Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente (65) notwendig ist.

 

 Einschnitte bei der Bewertung von Schul- und Berufsausbildungszeiten

Ab 1. Januar 2009 sollen sich nur noch Zeiten des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachschule oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme rentensteigernd auswirken. Im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2008 fällt die rentensteigernde Wirkung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten stufenweise weg. Sie werden jedoch weiterhin im bisherigen Umfang als rentenrechtliche Zeiten verbucht, so dass keine Lücken im Rentenkonto entstehen.

Ebenfalls ab Januar 2009 werden nur noch Zeiten einer echten Berufsausbildung bei der Rentenberechnung höher bewertet. Bislang galt dieses pauschal für die ersten 36 Monate einer Berufstätigkeit, wenn diese vor dem 25. Lebensjahr lagen. Auch hier ist eine Übergangsregelung von Januar 2005 bis Dezember 2008 vorgesehen.

„Ich-AG“ – keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit mehr

Für Existenzgründer, die einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, soll es künftig keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr geben, wenn ihr Gewinn maximal 400 EUR monatl. beträgt.

 Vereinfachung bei der Riester-Rente

Die steuerliche Förderung der Riester-Rente soll künftig nicht mehr jährlich neu beantragt werden müssen. Eine einmalige Bevollmächtigung des Anbieters zur Antragstellung ist ausreichend. Außerdem sollen die Kriterien, die die staatlich geförderten Riesterverträge erfüllen müssen, von bisher elf auf fünf reduziert werden.

 

Ihr Rentenberater

Manfred Hellwig

 

 

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