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Rentenberater Hellwig

Info-Brief 1/2003

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung „1. Januar 2003“

Am 1. Januar 2003 trat das neue „Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG“ in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist vor allem die Bekämpfung der verschämten Altersarmut. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung schreiben schon jetzt, evtl. in Frage kommende Personengruppen an.

 Mit der bedarfsorientierten Grundsicherung hat der Gesetzgeber erstmals einen Weg gewiesen, älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen eine materielle Existenzgrundlage für eine würdige Lebensführung zu schaffen und zu sichern.

 1,4 Prozent der über 65-jährigen sind heute auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) angewiesen. Allerdings gibt es eine erhebliche Dunkelziffer von älteren Menschen, die ihre Sozialhilfeansprüche nicht wahrnehmen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Unkenntnis, Scham, Angst vor Behördengängen und sozialer Kontrolle und vor allem die Befürchtung, dass die Kinder in Regress genommen werden.

 Hier setzt ab 1. Januar 2003 die neue Grundsicherung an. „Das entscheidende Novum der Grundsicherung gegenüber der Sozialhilfe ist, dass ihre Leistungen unabhängig vom Einkommen der Angehörigen sind , sofern dieses unter 100.000 Euro liegt“. Dabei wird zu Gunsten der Antragsberechtigten angenommen, dass dies in der Regel der Fall ist.

 Alle potenziell Anspruchsberechtigten werden im Rahmen einer Sonderaktion persönlich angeschrieben (wie zuvor ausgeführt, hat diese Aktion bereits begonnen). Das sind vor allem Altersrentnerinnen und –rentner über 65 Jahre und alle dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen, deren Renteneinkünfte einen Betrag von 844 Euro nicht übersteigen.

 Träger der Grundsicherung sind die kommunalen Grundsicherungsämter. Das Gesetz überträgt allerdings den Rentenversicherungsträgern umfangreiche Informations- und Beratungspflichten.

 Frage: So schön und gut der Wille ist, aber wer bezahlt dieses alles und wovon?

Altersrenten: Drei von vier starten vorzeitig
Abschläge bis zu 18 Prozent verderben den Appetit nicht

Das ist nach dem Gesetz die Regel: Gesetzlich Rentenversicherte beginnen ihren renten-finanzierten Ruhestand mit 65 Jahren. Die Wirklichkeit sieht anders aus: Nur etwa jeder vierte Mann und jede dritte Frau halten so lange ohne Rente aus. In den neuen Bundesländern sind es sogar nur 14 Prozent der Männer und 5 Prozent der Frauen. Der weitaus größte Teil der Versicherten zieht es also vor, vorzeitig Altersrente zu beziehen.

 Und das, obwohl für jeden Monat des vorzeitigen Bezuges ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent hinzunehmen ist. Und trotz der Tatsache, dass bereits für zwei Rentenarten die abschlagmindernden Ãœbergangsvorschriften ausgelaufen sind.

 So muss heutzutage ein Versicherter, der nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit vom 60. Geburtstag an Altersrentner wird, mit 18 Prozent weniger Rente auskommen. Lebenslang, nicht nur bis zum 65. Geburtstag, wie vielfach angenommen wird. Aus einer 1.500-EURO-Rente wird so eine von 1.230 € pro Monat. Hinzu kommt der Verlust aus den – ja fehlenden – fünf Beitragsjahren von „60“ bis „65“. Und nach dem Tod des oder der Versicherten wird die grundsätzlich nur noch 55 Prozent der Versichertenrente betragende Witwen- oder Witwerrente ebenfalls nach dem geringeren Betrag berechnet. Minus etwa 7 Prozent für die Krankenversicherung, wie bei den Versichertenrenten auch.

 Bei der BfA werden die Arbeitslosen-/Altersteilzeitrenten im Durchschnitt um drei Jahre vorgezogen, was einen Kürzungssatz von 10,8 Prozent ergibt. Das heißt zugleich: Niemand muss den vollen „Vorzeit-Rahmen“ ausschöpfen. Jeder Lebensmonat zwischen 60 und 65 kann als Einstieg ins Rentendasein gewählt werden – mit entsprechendem Abschlag.

 Bei der Altersrente für langjährig Versicherte (= 35 Jahre Mindestversicherungszeit), die mit 63 statt mit 65 Jahren beansprucht werden kann, beträgt der maximale Rentenabschlag 7,2 Prozent, da ja (derzeit noch) nur zwei Jahre „vorgezogen“ werden darf.

 Die spezielle vorzeitige Altersrente für Frauen kann wiederum vom 60. Geburtstag an bezogen werden – derzeit aber noch mit einem gebremsten Abschlag von 8,7 Prozent, wenn eine Frau im Mai 1942 geboren ist (9 Prozent beim Geburtsmonat Juni 1942 usw.).

 Ab Geburtsmonat Dezember 1944 ist aber auch hier die 18 Prozent-Marke erreicht.

 Vorzeitige Altersrenten für Schwerbehinderte können zurzeit (Beispiel: Geburtsmonat Mai 1942) noch mit 5,1 Prozent Abschlag bezogen werden – ab Geburtsmonat Dezember 1943 mit 18 Prozent. Vielfach herrscht gerade in diesem Bezug die Meinung, schwerbehindert = keine Abschläge.

 In den nächsten Jahren werden die Zügel noch enger gezogen: Versicherte, die nach 1951 geboren sind, haben generell keinen Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mehr . Auch die Frauen-Altersrente stirbt. Ab 2017 sollen nur noch langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren eine Altersrente vor dem 65. Geburtstag beanspruchen können.

 Im Gegenzug wird den langjährig Versicherten der Gestaltungsspielraum erweitert. In den Jahren 2011 und 2012 wird die „flexible“ Altersgrenze stufenweise von derzeit 63 auf 62 Jahre gesenkt – mit einem neuen Maximalabschlag von 10,8 Prozent. Dazu gibt es noch einige Vertrauensschutzregelungen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen ab 01.01.2003

Die Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2003

Ab 01.01.2003 führt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) erstmals zur Trennung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze = Versicherungspflichtgrenze) von der Beitragsbemessungsgrenze.

 Auch gilt für bereits in der privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer eine besondere JAE-Grenze.

 Keine Änderungen ergeben sich bei den Grundsätzen zur Errechnung des Jahresarbeitsentgelts sowie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht.

 Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung

Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine JAE-Grenze nicht übersteigt. Die JAE-Grenze im Jahr 2003 beträgt 45.900 € (mtl. 3.825 €).

 Ab 01.01.2003 werden bislang versicherungspflichtige Beschäftigte nur dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze für 2002 (40.500 €), als auch die JAE-Grenze für 2003 (45.900) übersteigt.

 In diesem Fall scheidet der Arbeitnehmer zum 31.12.2002 aus der Krankenversicherungspflicht aus. Die freiwillige Versicherung ist nur dann möglich, wenn die gesetzlich erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt ist.

 Jahresarbeitsentgeltgrenze für die private Krankenversicherung

Für ausschließlich in der privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 die bisher gültige JAE-Grenze von 40.500 € mit ihrem Jahresarbeitsentgelt überschreiten, gilt ab 01.01.2003 eine besondere JAE-Grenze.

 Die JAE-Grenze für PKV-Versicherte beträgt im Jahr 2003 41.400 €.

 Der Gesetzgeber macht die Anwendung der niedrigen JAE-Grenze zwingend vom Bestehen einer substitutiven Versicherung abhängig, d.h. die gesetzliche Krankenversicherung wird durch die private ersetzt. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung neben einer PKV-Versicherung darf somit nicht bestehen.

Die privat versicherten Arbeitnehmer bleiben weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 41.400 € überschreitet. Eine Rückkehr in die GKV und damit eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn diese JAE-Grenze nicht überschritten wird und somit Versicherungspflicht eintritt.

Krankenversicherungspflicht zum 01.01.2003 tritt jedoch nicht ein für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet und in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der GKV versichert waren und mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbständige nicht krankenversicherungspflichtig waren.

Wann gilt die GKV-JAE-Grenze und wann die PKV-JAE-Grenze?

Beispiele

Lösungsvorschläge

Beispiel:

  • Arbeitnehmer, freiwilliges Mitglied,  GKV Jahresarbeitsentgelt 44.000 €

 

Lösung:

  • Arbeitnehmer wird ab 01.01.2003 versicherungspflichtig.
  • Arbeitsentgelt ist kleiner als „GKV-JAE-Grenze“ für 2003 von 45.900 €

Beispiel:

  • Arbeitnehmer, freiwilliges Mitglied,  GKV Jahresarbeitsentgelt 46.500 €

Lösung:

  • Arbeitnehmer bleibt versicherungsfrei
  • Arbeitsentgelt ist größer als „GKV-Grenze“ für 2003 von 45.900 €

Beispiel:

  • Arbeitnehmer, privat krankenversichert, Jahresarbeitsentgelt 44.500 €

Lösung:

  • Arbeitnehmer bleibt versicherungsfrei
  • Arbeitnehmer war bereits am 31.12.2002 wegen Ãœberschreitens der JAE-Grenze für 2002 von 40.500 € ausschließlich PKV versichert.
  • Arbeitsentgelt ist größer als die „PKV-JAE-Grenze 2003 von 41.400 €

Beispiel:

  • Arbeitnehmer, privat krankenversichert, Jahresarbeitsentgelt 4.800 €

Lösung:

  • Arbeitnehmer wird versicherungspflichtig
  • Arbeitnehmer war bereits am 31.12.2002 wegen Ãœberschreitens der JAE-Grenze für 2002 von 40.500 € ausschließlich PKV versichert.
  • Arbeitsentgelt ist kleiner als die „PKV-JAE-Grenze 2003 von 41.400 €

Hinweis:
Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV

Beispiel:

  • Arbeitnehmer, privat krankenversichert Jahresarbeitsentgelt 43.000 €
  • Neue Beschäftigung ab 01.04.2003 Jahresarbeitsentgelt 42.000 €

Lösung:

  • Arbeitnehmer bleibt versicherungsfrei.
  • Arbeitnehmer war bereits am 31.12.2002 wegen Ãœberschreitens der JAE-Grenze für 2002 von 40.500 € ausschließlich PKV versichert.
  • Für die Prüfung des JAE zu Beginn der Beschäftigung ab 01.04.2003 gilt die „PKV-JAE-Grenze 2003 von 41.400 €
  • Arbeitsentgelt ist größer als die PKV-JAE-Grenze 2003.

Beispiel:

  • Arbeitnehmer, freiwilliges Mitglied in der GKV bis 31.12.2002, Privat krankenversichert ab 01.01.2003, Jahresarbeitsentgelt 46.500 €
  • Neue Beschäftigung ab 01.08.2003 Jahresarbeitsentgelt 45.000 €

Lösung:

  • Arbeitnehmer wird versicherungspflichtig.
  • Arbeitnehmer war am 31.12.2002 nicht wegen Ãœberschreitung der JAE-Grenze ausschließlich PKV versichert.
  • Für die Prüfung des JAE zu Beginn der Beschäftigung ab 01.08.2003 gilt die „GKV-JAE-Grenze“ von 45.900 €
  • Arbeitsentgelt ist kleiner als die „GKV-JAE-Grenze“ 2003.

Beispiel:

  • Student, privat krankenversichert
  • Beschäftigung ab 01.04. 2003, Jahresarbeitsentgelt 45.500 €

Lösung:

  • Arbeitnehmer wird versicherungspflichtig.
  • Arbeitnehmer war am 31.12.2002 nicht wegen Ãœberschreitens der JAE-Grenze ausschließlich PKV versichert.
  • Für die Prüfung des JAE zu Beginn der Beschäftigung ab 01.08.2003 gilt die „GKV-JAE-Grenze“ 2003 von 45.900 €
  • Arbeitsentgelt ist kleiner als die „GKV-Grenze“ 2003.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Auch bei der Lösung der Frage, welche private Krankenversicherung soll ich in meinem speziellen Fall wählen. Hier steht Ihnen mein Partner „Versicherungsberater Reinold König“ zur Verfügung.

Auch Pflegende besitzen Anspruch auf Urlaub

Auch Menschen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen, haben einen Anspruch auf Urlaub. Bis zu vier Wochen pro Jahr dürfen sie nach dem Pflegeversicherungsgesetz eine „Auszeit“ nehmen. Die Aufteilung des Urlaubs – ob am Stück oder vier mal eine Woche – bleibt der ehrenamtlichen Pflegekraft selbst überlassen.

Wollen Angehörige neue Kräfte tanken, muss der Pflegebedürftige einen formlosen Antrag an die im Einzelfall zuständige Pflegekasse stellen. Diese übernimmt die Kosten einer Ersatzbetreuung. Will der zu Pflegende zu Hause bleiben, kann ein anderer ehrenamtlicher Helfer oder ein Profi-Pflegedienst einspringen.

Möglich ist auch die Unterbringung in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung. Unabhängig von der Pflegestufe werden bis zu € 1.432 jährlich für die Ersatzpflege gezahlt. Bei Kranken der Pflegestufe I und II reicht dieser Festbetrag für einen Profi-Pflegedienst regelmäßig aus. Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) kommen mit der Summe höchstens zwei Wochen lang aus, ohne selbst zuzahlen zu müssen.

 Ihr Rentenberater

 - Manfred Hellwig -

 

 

PLAQUEX-THERAPIE

Bei der Plaquex-Therapie handelt es sich um das intravenöse Einführen eines Medikaments namens Phosphatidylcholine. Anwendung findet diese Behandlungsmethode bei Patienten, die unter Gefäßverkalkungen leiden. Eine der Hauptursachen für diese Krankheit ist die anormale Anhäufung der Cholesterin im menschlichen Körper. Diese Anhäufung bewirkt chemische Reaktionen, die schließlich zur Bildung eines Belages innerhalb der Arterien und somit zur Hemmung des Blutstromes führen.

Die Folgen können Schmerzen in Brust und Gliedmaßen, Gedächnisverlust und Herzinfarkt sein. Eine Plaquex-Therapie dient nun dem Zweck, die Symptome der Gefäßverkalkung und deren Ursache zu beseitigen. Die Substanz Phosphatidylcholine neutralisiert die überflüssigen Cholseterinanhäufungen im Körper und erlaubt dadurch eine Rückbildung der blockierenden Ablagerungen sowie eine Regeneration der beschädigten Zellwände.

Diese Therapie wurde entwickelt, um eine mögliche Alternative zu operativen Maßnahmen wie etwa einer Bypassoperation zu schaffen. Sie ist kompatibel mit anderen Therapien und Medikamenten gegen Herzerkrankungen.

 

SiegQuelle

 Das Zentrum für Gesundheit
Ypernstr.89 – 57072 Siegen

Tel  0271.312070
Fax 0271.312089
E-mail: urlea@altavista.net

 

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