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Rentenberater Hellwig

Infobrief 1/2002

Beitragsentlastung für freiwillig krankenversicherte Rentner ab 1.4.2002!!!

Rund eine Millionen Rentner, die neben ihrer Rente Zusatzeinkommen aus Vermögen bzw. aus Vermietung und Verpachtung beziehen, müssen ab dem 01.04.2002 keinen freiwilligen Beitrag mehr an ihre Krankenkasse zahlen, soweit sie überwiegend in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Wie mehrfach berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht diese Beitragspflicht auf Mieten und Zinsen für freiwillig versicherte Rentner als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gewertet und für verfassungswidrig erklärt. Dabei wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Gesetzesänderung bis zum 31.03.2002 vorzunehmen. Dieses wurde vom Gesetzgeber bisher nicht vorgenommen, so dass altes Recht wieder eintritt.

Das Bundesgesundheitsministerium erwägt zwar derzeit, die Beitragspflicht auf Mieten und Zinsen für freiwillig versicherte Rentner abzuschaffen, dabei kann die Gleichbehandlung auch dadurch hergestellt werden, dass in Zukunft die pflichtversicherten Rentner von allen Einkünften Beiträge entrichten müssten.

Die finanziellen Auswirkungen können für die betroffenen „Bestandsrentner“ vom 1. April 2002 an unterschiedlich sein. Von den rund 1 Mio. betroffenen „Bestandsrentnern“ werden voraussichtlich 700.000 künftig weniger Beiträge zu zahlen haben, da bislang verbeitragte Einkünfte nicht weiter der Beitragspflicht unterliegen werden. Anderseits ist mit ca. 300.000 „Bestandsrentner“ zu rechnen, die nach der Überführung in die KVdR vom 1. April 2002 an zum Teil höhere Beiträge zu entrichten haben. Dabei handelt es sich zum einen um Personen, die ausschließlich Rente beziehen und ansonsten über keinerlei Einkünfte verfügen; die Beiträge dieser Rentner würden sich künftig nach dem allgemeinen Beitragssatz und nicht – wie bis zum 31. März 2002 – nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnen. Zum anderen handelt es sich um Personen, die aufgrund der geringen Höhe ihrer Rente bislang die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllen und somit keine Beiträge von ihrer Rente entrichtet haben.   Durch die Überführung    in die  Pflichtversicherung  der  KVdR würde eine beitragsfreie Familienversicherung generell ausscheiden; in der Konsequenz wären aus den geringen Rentenzahlbeträgen Beiträge zu berechnen.

Vor diesem Hintergrund hat sich das BMG nun doch zu einer gesetzlichen Neuregelung entschieden. Diese wird sich allerdings ausschließlich auf die sog. „Bestandsrentner“ auswirken. Für die Personen, die vom 1. April 2002 an einen Rentenantrag stellen, bleibt es bei den im BverfG-Beschluss beschriebenen Konsequenzen, wonach künftig auch Zeiten der freiwilligen Versicherung bzw. darauf beruhende Zeiten einer Familienversicherung bei der Prüfung der KVdR-Vorversicherungszeiten zu berücksichtigen sind; eine gesetzliche Neuregelung hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V beschriebenen KVdR (Krankenversicherung der Rentner) – Zugangsvoraussetzungen wird also zunächst nicht realisiert.

Der vom BMG vorgelegte Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches (SGB) räumt den betroffenen „Bestandsrentnern“ im Kern ein Wahlrecht ein, ob sie künftig der Versicherungspflicht als Rentner unterliegen oder weiterhin als freiwilliges Mitglied versichert sein wollen. Der künftige Versicherungsstatus der bislang familienversicherten Rentner richtet sich dabei nach der Entscheidung des „Stammversichertenstatus“. Soweit der „Stammversicherte“ nicht zu dem vom BverfG-Beschluss betroffenen Personenkreis gehört, verbleibt es für den bislang familienversicherten Rentner bei der beitragsfreien Versicherung nach § 10 SGB V kraft Gesetzes. Im Ergebnis soll damit sichergestellt werden, dass kein Bestandsrentner aufgrund der ab 1. April 2002 geltenden Regelungen höhere Beiträge zu entrichten hat.

Die meisten Krankenkassen sind zwischenzeitlich dazu übergangen, die Mitglieder zu benachrichtigen. Auch die Rentenversicherungsträger befinden sich bereits in der Umstellungsphase (Neubescheide). Dieses wäre ein Grund, die Rentenhöhen zu überprüfen und bereits bindend gewordene Bescheide neu anzufechten. Eine solche rechnerische Überprüfung kostet bei uns (Normalfall) 110 € (Rentenbescheid mit FRG- oder DDR-Zeiten) 150 €.

Sozialversicherungsbeiträge aus geschuldetem Arbeitsentgelt

Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.7.1977 bei der Erhebung der Einnahmen das so genannte Entstehungsprinzip. Das bedeutet, dass Beiträge dann fällig werden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Das Bundessozialgericht hat das Entstehungsprinzip in diversen Urteilen bekräftigt; Beiträge sind auch für geschuldetes, bei der Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu zahlen (AZ der Urteile können abgefragt werden).

In dieser Frage unterscheidet sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung seit 1977 ganz entscheidend vom Steuerrecht. Bekanntlich gilt dort unverändert das so genannte Zuflussprinzip. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Arbeitsentgelts (z.B. auf das Weihnachtsgeld) oder zahlt der Arbeitgeber unter Tarif, sind aus dem nicht oder zu wenig gezahlten Arbeitsentgelt keine Steuern zu zahlen (fehlender Zufluss).

In der Sozialversicherung ist die Sache anders gelagert: Es muss geprüft werden, ob ein wirksamer Verzicht auf das Arbeitsentgelt (z.B. aufgrund einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag) vorlag bzw. ob die Vergütung unter Tarif zulässig war. Dabei kann es allenfalls einen wirksamen vorausschauenden Verzicht geben. Ein rückwirkender Verzicht der Arbeitnehmer auf Entgeltansprüche führt nicht zu einer Reduzierung der Beitragsforderung. Der Beitragsanspruch ist bereits entstanden und wird durch den Verzicht auf Arbeitsentgelt nicht mehr beseitigt.

Wirkung von Tarifverträgen

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend lediglich zwischen den Tarifvertragsparteien. Dieses bedeutet, dass die Tarifbestimmungen automatisch den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestalten, ohne dass es auf die Billigung oder auch nur die Kenntnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ankommt. Die Regelungen des Tarifvertrages gelten selbst dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich gegenteilige oder auch andere Bedingungen vereinbart haben. Auch neu geschlossene tarifwidrige Arbeitsverträge sind hinsichtlich des tarifwidrigen Teils unwirksam.

Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Eine besondere Stellung nehmen allgemeinverbindliche Tarifverträge ein. Allgemeinverbindliche Tarifverträge enthalten in der Regel keine Öffnungsklauseln.

Auswirkung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitzeit an der Arbeitzeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Das Gesetz ist zum 1.1.2001 in Kraft getreten.

Verzicht auf Arbeitsentgelt

Der Verzicht auf Teile des Arbeitsentgelt muss kumulativ folgende Kriterien erfüllen, um beitragsrechtlich berücksichtigt zu werden:

  1. Der Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein.
  2. Der Verzicht muss schriftlich niedergelegt sein.
  3. Der Verzicht darf nur auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet sein.

Auswirkungen auf die betriebliche Praxis

In der betrieblichen Praxis treten häufig Probleme auf, wenn geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 325 EUR beschäftigt werden, die einen Anspruch auf eine Sonderzahlung haben, auf diese aber verzichten. Wenn ein wirksamer Verzicht nicht möglich ist, entsteht unweigerlich Versicherungspflicht. Bei dieser Fallgestaltung wird häufig die Frage gestellt, ob es zulässig ist, die Sonderzahlung in zwölf gleichen Teilen monatlich zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt auszuzahlen und letzteres gleichzeitig entsprechend zu reduzieren. Eine Umlegung von Sonderzahlungen ist aus beitragsrechtlicher Sicht tolerabel, wenn das gezahlte Arbeitsentgelt mindestens so hoch ist wie das tarifvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt inklusive der geschuldeten Sonderzuwendungen und der Arbeitnehmer der Umlegung zustimmt.

Eine Umlegung von Sonderzahlungen ist nicht möglich, sofern dies bereits im Tarifvertrag ausgeschlossen bzw. durch Tarifvertrag ein Zahlungszeitpunkt vorgegeben ist. Eine Umlegung in Form der Reduzierung des laufenden Arbeitsentgelts ist aus beitragsrechtlicher Sicht tolerabel, wenn die Reduzierung des Arbeitsentgelts Folge einer verminderten Arbeitszeit ist.

Beachte

das ein unterbliebener Beitragsabzug voll zu Lasten des Arbeitgebers geht. Nach § 28g SGB IV kann ein unterbliebener Beitragseinzug beim Arbeitnehmer nur in den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden.

Keine Beiträge nachzahlen

musste ein Arbeitgeber in Gelsenkirchen. Bei ihm hatten die Betriebsprüfer früher seine Abrechnungsmethode nicht beanstandet; er durfte also von korrekten Abrechnungen ausgehen. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat deshalb die Beitragsnachforderung für unwirksam erklärt, die ihm bei einer weiteren Betriebsprüfung aufgebrummt wurde (AZ: S 24 KR 125/00). Im Urteil heißt es aber auch: „Spätestens seit April 2000 kann sich kein Arbeitgeber mehr auf Nichtwissen berufen“. Die Begründung: Die Rentenversicherungsträger hatten die Firmen bis dahin ausführlich über das neue Recht informiert.

Befreiung von der Versicherungspflicht (Handwerker)

(bei Beitragsrückständen)

Es geht um die Frage, ob ein Handwerker trotz bestehender Beitragsrückstände nach Zahlung des 216. Pflichtbeitrages von der Versicherungspflicht befreit werden kann. Die Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Renten hat mit Bindungswirkung folgenden Beschluß gefasst:

„Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist nicht zulässig, wenn der Handwerker Beitragsrückstände hat. Bei einer Zahlung der Pflichtbeiträge nach den auf den 216. Monat folgenden drei Monaten verschiebt sich der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Handwerker ist dann über den 216. Kalendermonat hinaus rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung ist in diesem Fall frühestens am dem Tag der Zahlung der Beitragsrückstände möglich“.

Neuregelungen für Witwen, Witwer und Waisen

Wenn Sie bereits eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente beziehen, ändert sich bei Ihrer Hinterbliebenenrente nichts. Von den Neuregelungen bei der Witwen- oder Witwerrente sind nur Ehepaare betroffen, bei denen ein Partner nach dem Jahr 2001 stirbt. Und dann auch nur, wenn die Ehe erst nach dem Jahr 2001 geschlossen worden ist oder – bei Eheschließung vor dem Jahr 2002 – wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Für diesen Personenkreis wird die Witwen- oder Witwerrente gemindert, wobei es als Ausgleich einen Zuschlag gibt, wenn Kinder erzogen wurden. Außerdem werden weitgehend alle Einkommensarten, die neben der Witwen- oder Witwerrente bezogen werden, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung bleiben aber z.B. Einnahmen aus den steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen.

Änderungen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es grundlegende Neuerungen bei den Anspruchsvoraussetzungen und bei der Berechnung. Dies betrifft aber nur diejenigen Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2001 begonnen hat. Für alle anderen Rentenempfänger, deren Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat, ändert sich durch die Neuregelungen nichts. Dies gilt auch, wenn eine solche Rente auf Zeit geleistet wurde und auf Antrag über das Zeitrentenende hinaus verlängert wird.

Grundsicherung gegen Armut

Ab dem Jahr 2003 können über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren, deren Rente und sonstiges Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt damit zu bestreiten, Leistungen der neu eingeführten Grundsicherung erhalten. Die Grundsicherung entspricht in etwa der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe.

Neu an dieser Leistung ist, dass – anders als in der heutigen Sozialhilfe – Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen von weniger als 100000 Euro nicht herangezogen werden, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Ausgezahlt wird die Grundsicherung bei den Kreisen und kreisfreien Städten, die für die Grundsicherung zuständig sind.

Diese Neuregelung ist sicherlich eine große Hilfe für Menschen mit heutigem Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfebezug, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht mehr erfüllten und damit leer ausgingen. Wir beraten auch in diesen Angelegenheiten.

 

„Riester-Rente“

Die Riester-Rente“ ist populär wie des früheren Arbeitsministers Norbert Blüm`s Slogan „Die Rente ist sicher“. Vorherrschende Meinung: „Es handelt sich um eine zusätzliche private Altersvorsorge, zu der es Zuschüsse gibt“. Korrekter wäre diese Formulierung: Es handelt sich um eine Absenkung des Rentenniveaus in den nächsten Jahrzehnten und die Aufforderung an die Pflichtversicherten, die entstehende Lücke durch private zusätzliche Altersvorsorge zu stopfen – und dafür den „Eichel-Zuschuß“ zu kassieren.

Die Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, bringt auch das Recht für seinen nicht oder freiwillig versicherten Ehegatten, ebenfalls mit staatlicher Unterstützung etwas für`s Alter zu tun. Ist nämlich nur ein Ehepartner rentenpflichtversichert, so kann neben ihm auch der andere für ein „riesterförderfähiges“ Produkt Geld aus Steuermitteln erhalten. Und das, ohne auch nur eine Beitragsmark zu zahlen.

Beispiel 1:
Eine Frau arbeitet rentenpflichtversichert, ihr Mann ist Beamter oder selbständig. Schließt seine Frau einen Altersvorsorgevertrag ab, der das offizielle Zertifikat erhalten hat, und zahlt sie den Mindestbeitrag von 1 Prozent des Vorjahresbruttoentgelts ein, so steht ihr im Jahr 2002 ein staatlicher Zuschuss von € 38,00 zu – gegebenenfalls plus € 46,00 pro Kind. Bis 2008 steigen diese Zulagen auf € 154,00/185,00 pro Jahr. Die Zulagen können jeweils von der Eigenleistung abgezogen werden – es genügt, wenn die Gesamtsumme (Eigenleistung plus Zulage) „1 Prozent“ ausmacht. Entscheidet sich auch ihr Ehemann für einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, so gibt`s auch dafür die € 38,00 Zulage pro Jahr, steigend bis auf € 154,00 in 2008 – allerdings keine Kinderzulage.

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1 – jedoch mit dem Unterschied, dass die Ehefrau im Rahmen eines 630-DM-Jobs arbeitet und dadurch rentenpflichtversichert ist und sie den vom Arbeitgeber getragenen 12-prozentigen Pauschalbeitrag um 7,1, Prozent aufgestockt hat. Auch in diesem Fall könnte ihr (nicht oder freiwillig rentenversicherter) Ehemann wie seine Frau einen Altersvorsorgevertrag abschließen und die Zulagen darauf kassieren, ohne selbst Beiträge aufwenden zu müssen. Die Zulagen sind seine „Beiträge“.

Beispiel 3:
Die Ehefrau eines Großunternehmers, bisher „nur Hausfrau“, nimmt im Betrieb ihres Mannes eine Beschäftigung auf und verdient € 500,00 pro Monat. Dadurch wird sie rentenversicherungspflichtig. Schließt sie einen Altersvorsorgevertrag ab, so zahlt sie dafür im Jahr 2002 1 Prozent von € 6.000,00 = € 60,00 ein. Das ist mehr als der Mindest-„sockel“beitrag von € 45,00, der erforderlich ist, um die Zulage von 38,00 (gegebenenfalls plus € 46,00 pro Kind) kassieren zu können. Selbst muss sie also als Kinderlose nur (60 minus 38 =) € 22,00 aufbringen – weniger als die Hälfte. Der Clou: Auch ihr vermögender Mann bekommt die Zulage, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag eingeht – ohne selbst einen Cent beizusteuern. Denn für den „abgeleiteten“ Zulagenanspruch kommt es darauf nicht an. Mit Kindern lohnt sich diese Konstellation natürlich noch mehr.

Ein Tausender Beitragserstattung für 2001

Rentner, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, werden vielfach mit höheren Beiträgen zur Krankenversicherung gebeten, als Arbeitnehmer. Dass trifft auf alle Frauen und Männer zu, deren Arbeitsverdienst plus gesetzliche Rente plus Pension oder Betriebsrente im Jahr 2001 6.525 DM im Monat überstiegen haben und denen von ihrer Rente Krankenversicherungsbeiträge einbehalten worden sind. Ihnen steht jetzt für 2001 eine Erstattung der Beiträge zu, die sie über die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 6.525 DM hinaus an die Krankenkasse gezahlt haben. Die Erstattung wird allerdings nur auf Antrag vorgenommen.

Neuregelungen bei der betrieblichen Altersvorsorge

Seit dem 1.1.2002 besitzen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, sofern dem keine tarifrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und sie zum begünstigten Personenkreis gehören. Neu ist auch die Möglichkeit, das Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge durch staatliche Zulagen oder Steuerermäßigung durch Sonderausgabenabzug („Riester-Rente“) gefördert werden können. Daneben besteht die Möglichkeit, Beiträge aus einer Entgeltumwandlung zu Gunsten der betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei zu stellen oder pauschal zu versteuern und befristet bis zum Ende des Jahres 2008 in begrenzter Höhe noch Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.

Die eigenen Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge sind von Anfang an geschützt und bleiben auch beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bestehen. Hat der Arbeitgeber nach dem 1.1.2001 eine Zusage auf eine betriebliche Altersvorsorge erteilt, ist die Anwartschaft schon nach fünf Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit sicher, wenn bei Ausscheiden aus dem Betrieb das 30. Lebensjahr vollendet ist. Auch Zusagen, die vor dem 1.1.2001 erteilt wurden, werden über erleichterte Voraussetzungen unverfallbar. Bleibt die Zusage ab 1.1.2002 noch mindestens fünf Jahre bestehen, tritt auch dann eine Unverfallbarkeit der Anwartschaften ein. Erstmals wird für die betriebliche Altersvorsorge die Anlageform des Pensionsfonds zugelassen, in den ein Großteil des eingezahlten Kapitals in Aktien angelegt werden kann. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, ist der Beratungsbedarf groß. Auch in diesen Fällen stehen wir zur Verfügung.

Versorgsungsausgleich überprüfen

Unterstellen wir, Sie ließen sich vor 10 Jahren scheiden und es wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, hier zu Lasten des Mannes. Seit diesem Zeitpunkt hat es diverse gesetzliche Änderungen gegeben, so z.B. die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Hier sollte der Ausgleichspflichtige über uns einen Antrag auf Abänderung beim Familiengericht stellen.

Es gibt viele Gründe, die zu einem Abänderungsantrag führen können, so z.B. die Nichtberücksichtigung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei gleichzeitiger Berücksichtsichtigung in der Beamtenversorgung. Oder bei einer tatsächlichen Änderung: z.B. vorzeitige Pensionierung, Wegfall der Beamteneigenschaft, nachträglicher Übernahme ins Beamtenverhältnis. Es kann darüber hinaus ein Fehler bei der Auskunftserteilung passiert sein, ein Fehler des Familiengerichts liegt vor, die Einbeziehung einer Versorgungsanwartschaft ist unterblieben oder es liegt ein nachehezeitlicher Eintritt der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft vor usw. usw.. Sie sehen, Gründe für eine Überprüfung gibt es ausreichend. Wir erstellen auch „Gutachten“ für einen Versorgungsausgleich, sowohl für Ihre Mandanten, als auch für die Familiengerichte.

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